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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Tatgegenstände

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 190

[Autor/Zitation]

Nach § 320 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 kann der Abschlussprüfer im Rahmen der Jahres- oder Konzernabschlussprüfung vom vertretungsberechtigten Organ "alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind". Der Begriff "alle" erzwingt eine weite Auslegung (Waßmer in BeckOGK HGB, § 331 Rz. 242 [9/2023]; Klinger in MünchKomm. HGB4, § 331 Rz. 84; Altenhain in HKMS3/4, § 331 HGB Rz. 120 [9/2024]). Aufklärungen sind Auskünfte, Erklärungen und Begründungen, die ggf. auch mündlich erfolgen können und vom Abschlussprüfer dokumentiert werden (enger Klinger in MünchKomm. HGB4, § 331 HGB Rz. 84: nur Klärung von "Zweifeln, Unklarheiten und Widersprüchen"), während unter Nachweisen Unterlagen in schriftlicher und elektronischer Form zu verstehen sind, mit denen in der Rechnungslegung abgebildete Sachverhalte gegenüber dem Abschlussprüfer belegt werden, zB gebuchte Umsatzerlöse über Absatzverträge und Auslieferungsbelege (Justenhoven/Heinz in Beck BilKomm.14, § 320 HGB Rz. 26). Der in § 320 Abs. 2 Satz 1 genannte Maßstab der "sorgfältigen Prüfung" ist Teil der von der WPO und BS WP/vBP vom Abschlussprüfer in § 43 Abs. 1 WPO iVm. § 4 BS WP/vBP geforderten gewissenhaften Berufsausübung, zu der auch die nach § 43 Abs. 4 WPO iVm. § 37 BS WP/vBP verlangte kritische Grundhaltung gehört, die es gebietet, "Angaben zu hinterfragen, auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen". Nur das offenkundig willkürliche bzw. sinnlose Verlangen von Auskünften oder Nachweisen kann von den gesetzlichen Vertretern verweigert werden; Gleiches gilt für Auskunftsverlangen, die erkennbar in keinem Zusammenhang zum Prüfungszweck stehen (Schüppen, Abschlussprüfung2, § ...

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