Fachbeiträge & Kommentare zu Konzernabschluss

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Gesetzliche Vorschriften

Rz. 160 [Autor/Zitation] Mit den "gesetzlichen Vorschriften", auf deren Einhaltung der JA zu prüfen ist, sind in erster Linie die Vorschriften des HGB sowie der ergänzenden rechtsform- und wirtschaftszweigspezifischen Sondervorschriften über den JA gemeint. Darüber hinaus können Gesellschaftsvertrag oder Satzung Bestimmungen enthalten, die die Aufstellung des JA betreffen. So...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Kriterien für die Messung oder Beurteilung

Rz. 200 [Autor/Zitation] Nach § 325 Abs. 2a Satz 2 hat ein Unternehmen, das vom Wahlrecht nach § 325 Abs. 2a Satz 1 Gebrauch macht, die dort genannten internationalen Rechnungslegungsstandards vollständig zu befolgen (vgl. § 325 Rz. 148 ff.). Nach § 325 Abs. 2a Satz 3 sind auf einen solchen Abschluss auch folgende Vorschriften anzuwenden: § 243 Abs. 2 (Klarheit und Übersichtlic...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Erfüllung der Generalnorm (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 263 [Autor/Zitation] Die im uneingeschränkten Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 3 Satz 1 geforderte Erklärung, dass "der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Geltungsbereich

Rz. 3 [Autor/Zitation] Die Vorschrift gilt für alle eingetragenen Genossenschaften. Für einen nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des PublG aufzustellenden Konzernabschluss einer eG gilt gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 PublG, dass sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform bedingt sind, unberührt bleiben; der betreffende Abschnitt des PublG ist nicht anzuwenden, wenn da...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Anwendungsbereich und Prüfungsgegenstand (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 140 [Autor/Zitation] Jahresabschluss und Konzernabschluss sind bereits in § 316 Abs. 1 und 2 als Gegenstand der Prüfung genannt. Insoweit verzichtet § 317 darauf, sie nochmals als Gegenstand zu benennen, zumal die Prüfungsurteile, die der Abschlussprüfer in Bezug auf JA und Konzernabschluss zu treffen hat, im Einzelnen näher bestimmt werden. Rz. 141 [Autor/Zitation] Prüfung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) 1986 bis 1992

Rz. 85 [Autor/Zitation] § 331 wurde im Zuge der Umsetzung der 4. (Jahresabschluss-RL 78/660/EWG), 7. (Konzernabschluss-RL 83/349/EWG) und 8. (Abschlussprüfer-RL 84/253/EWG) EG-Richtlinie durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 als Teil des sechsten Unterabschnitts "Straf- und Bußgeldvorschriften" des zweiten Abschnitts im dritten Buch des HGB eingefügt (Biener/Berneke, Bilanzrichtlin...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Änderungen durch das BilReG

Rz. 88 [Autor/Zitation] Durch das BilReG wurden verschiedene EU-Rechtsakte mit dem Ziel der Internationalisierung und weiteren Vereinheitlichung des damaligen europäischen Bilanz- und Konzernbilanzrechts sowie der Abschlussprüfung in deutsches Recht transformiert. Zur Rechnungslegung wurden damit ua. der IFRS-Konzernabschluss (§ 315e) und der freiwillige IFRS-Einzelabschluss ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.2.2 Hinweise zur Berichterstattung gem. DCGK

Rz. 8h DCGK Grundsatz 21 stellt im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Angaben klar, dass die Gesellschaft die Aktionäre bei Informationen unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln hat. Dies ist die Wiedergabe der Gesetzeslage nach § 53a AktG, etwa bei Ad-hoc-Mitteilungen, die stets an alle aktuellen und potenziellen Investoren zu richten sind. Allerdings hat ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Prüfung durch einen Abschlussprüfer

Rz. 103 [Autor/Zitation] § 316 Abs. 2 bestimmt hinsichtlich des Prüfers für die mit der Vorschrift angeordnete Prüfung lediglich, dass die Prüfung durch einen Abschlussprüfer durchzuführen ist. Zur Frage, ob auch mehrere Prüfer bestellt werden können, vgl. Rz. 79. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Bestellung und Auswahl des Prüfers sowie über seine Pflichten und Rechte an ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Tathandlungen

Rz. 54 [Autor/Zitation] Unter Strafe gestellt wird eine unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, Teilkonzernabschluss, Konzernlagebericht oder im Teilkonzernlagebericht. Der Begriff "Verhältnisse des Konzerns" baut auf dem Begriff "Verhältnisse der Kapitalgesellschaft" auf, bezieht ihn auf die Konzernebene und ist weit zu fa...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Offenlegungsfrist

Rz. 8 [Autor/Zitation] Aufgrund des Verweises auf § 325 Abs. 1a hat die elektronische Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, zu erfolgen. Die Offenlegungsfrist beginnt mit diesem Abschlussstichtag. Zur Wahrung der Frist ist gem. § 325 Abs. 4 Satz 2 der Zeitpunkt der Übermittlun...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 113 [Autor/Zitation] Nach dem RefE CSRD-UmsG soll der noch geltende und nachfolgend aus Abs. 3 Satz 1 verwendete Begriff "Prüfungsbericht" durch den Begriff "Abschlussprüfungsbericht" ersetzt werden, vgl. Rz. 44 ff. In der Praxis kann es vorkommen, dass ein JA, Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert wird; gemeint is...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Besonders bedeutsame Risiken

aa) Nahestehende Personen Rz. 395 [Autor/Zitation] Das Vorhandensein nahestehender Personen sowie Geschäfte mit diesen kann für die Prüfung von JA und Konzernabschlüssen ein besonders bedeutsames Risiko darstellen (vgl. Rz. 554), da in diesem Zusammenhang ein höheres Risiko für dolose Handlungen bestehen kann. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für den Umgang mit ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Prüfungs- und Auskunftsrecht gegenüber dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1)

Rz. 72 [Autor/Zitation] Nach § 320 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 hat der Konzernabschlussprüfer "die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 bei dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen". Mit dem Begriff Mutterunternehmen ist das den Konzernabschluss aufstellende MU gemeint. Die Vorschrift bedeutet, dass die gesetzlichen Vertreter des MU und aller einbezogenen und nicht...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Reaktion auf beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

a) Grundlagen Rz. 500 [Autor/Zitation] Basierend auf der Identifizierung und Beurteilung von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen regelt der internationale Prüfungsstandard ISA 330 "The Auditor's Responses to Assessed Risks" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 330: "Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken") die Pflichten des Abschlussprüfers, wie prüferisch mi...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Besonderheiten bei der Durchführung von Konzernabschlussprüfungen

a) Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeiten Rz. 620 [Autor/Zitation] Der internationale Prüfungsstandard für die Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Durchführung von Konzernabschlussprüfungen ist ISA 600 (Revised 2022) "Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (including the Work of Component Auditors)" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 600 (Rev...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeiten

a) Prüfungsstandards Rz. 285 [Autor/Zitation] Aufgrund der Bedeutung internationaler Prüfungsstandards wird im Folgenden primär auf die ISA, soweit sinnvoll auch auf die ISA [DE] sowie einschlägige, gültige IDW PS eingegangen, wobei die Aspekte Dokumentation, Berichterstattung und Kommunikation keine besondere Beachtung erfahren, da diese Gegenstand von gesetzlichen Regelungen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

Rz. 1 [Autor/Zitation] § 316 verlangt die jährlich pflichtmäßige Prüfung des JA und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften ab mittlerer Größe durch einen Abschlussprüfer als Voraussetzung für die Feststellung des JA sowie die jährlich pflichtmäßige Prüfung der von KapGes. aufzustellenden Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte größenunabhängig als Voraussetzung für die ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Leichtfertigkeit (Abs. 3)

Rz. 229 [Autor/Zitation] Tatbestand des § 332 war bislang ausschließlich das bewusste, unrichtige Berichten, das bewusste Schweigen oder das bewusste Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Rz. 230 [Autor/Zitation] Durch das FISG wurde § 332 Abs. 3 ergänzt. Damit wird auch das leichtfertige Abgeben eines unrichtigen Bestätigungsvermerks bei PIE unter Strafe gestellt. Di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Verhältnis der Fiktion zur gesonderten Bestellung (Abs. 2)

Rz. 305 [Autor/Zitation] Die Fiktion des § 318 Abs. 2 knüpft an die Bestellung des Jahresabschlussprüfers an und setzt damit im Grunde neben seiner rechtswirksamen Wahl auch die Erteilung und Annahme des Prüfungsauftrags voraus. Dennoch spricht nichts dagegen, den Auftrag für die Konzernabschlussprüfung (hierzu Rz. 321 f.) zugleich mit dem Auftrag zur Jahresabschlussprüfung z...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen

a) Grundlagen Rz. 355 [Autor/Zitation] Der Kern des risikoorientierten Prüfungsansatzes bildet die Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen sowie Reaktionen auf die beurteilten Risiken. Der maßgebliche internationale Prüfungsstandard für Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen bei der Prüfung von JA...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Laufende Prüfungen

Rz. 74 [Autor/Zitation] Die sog. genossenschaftliche Pflichtprüfung ist in § 53 GenG geregelt. § 53 GenG Pflichtprüfung (1) 1 Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. 2 Bei Genossen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Aussagebezogene Prüfungshandlungen

aa) Grundlagen Rz. 550 [Autor/Zitation] Eine aussagebezogene Prüfungshandlung ist eine Prüfungshandlung, die darauf ausgerichtet ist, wesentliche falsche Darstellungen auf Aussageebene aufzudecken. Zu den aussagebezogenen Prüfungshandlungen gehören Einzelfallprüfungen (für Arten von Geschäftsvorfällen, Kontensalden und Abschlussangaben) sowie aussagebezogene analytische Prüfungs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Tatgegenstände bei Kapitalgesellschaften

Rz. 74 [Autor/Zitation] Die folgende tabellarische Übersicht zeigt die Tatgegenstände des § 331 Abs. 1, die in Abschnitt B. (Rz. 98 ff.) im Einzelnen erläutert werden, sowie die von den Rechenwerken intendierten Darstellungen der Verhältnisse der Kapitalgesellschaft, die durch § 331 vor Täuschungsversuchen geschützt werden sollen.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Zeitpunkt der Änderung

Rz. 119 [Autor/Zitation] Absatz 3 bestimmt, dass die geänderten Unterlagen erneut zu prüfen sind, wenn die Änderung "nach Vorlage des Prüfungsberichts" erfolgt (ein sog. Vorwegbericht ist kein Prüfungsbericht iSd. gesetzlichen Vorschriften). Der Prüfungsbericht ist nach § 321 Abs. 5 zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen. Alle Änderungen, die danach erfol...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Prüfungsbericht

Rz. 53 [Autor/Zitation] Ein Bestätigungsvermerk gem. § 322 ist bei allen Abschlussprüfungen nach oder entsprechend § 316 zu erteilen (vgl. bereits Rz. 46 sowie Rz. 621). Der Bestätigungsvermerk nach § 322 dokumentiert – wie auch der Prüfungsbericht nach § 321 bzw. bei PIE nach Art. 11 Abs. 2 APrVO iVm. § 321 HGB (vgl. § 316a Satz 1 iVm. § 321 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2) – Ergebni...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Gegenstand und Umfang der Prüfung durch den Abschlussprüfer

Rz. 13 [Autor/Zitation] Gegenstand und Umfang der Jahresabschlussprüfung sind in § 317 geregelt. Demnach ist Gegenstand der Prüfung der aus Bilanz, GuV und Anhang bestehende JA. Ferner ist die Buchführung in die Prüfung einzubeziehen (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 1). Die Zielsetzung der Prüfung des JA bzw. des Konzernabschlusses besteht darin zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschri...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Bestimmungen von Gesellschaftsvertrag oder Satzung

Rz. 220 [Autor/Zitation] Satzungs- oder Gesellschaftsvertragsbestimmungen, die die Aufstellung des Konzernabschlusses betreffen, sind in der Praxis nicht üblich. Denkbar wären Bestimmungen über die Ausübung von Wahlrechten hinsichtlich einer Konsolidierungsmethode nach § 301 oder eines Einbeziehungswahlrechts von TU nach § 296. Sofern Bestimmungen in der Satzung oder im Gesel...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Konkretisierung des Prüfungsumfangs

Rz. 10 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff des Prüfungsumfangs (englisch: scope) versteht man die Prüfungshandlungen, die ein Prüfer im Einzelfall für notwendig erachtet, um die Ziele der Prüfung zu erreichen (vgl. FEE 2007, Selected Issues in Relation to Financial Statement Audits, par. 222; Justenhoven/Küster/Bernhardt in Beck BilKomm.14, § 317 HGB Rz. 10). Das Ziel einer Pr...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Das PublG verpflichtet Konzerne ab einer bestimmten Größenordnung, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung offenzulegen. Dies begründet sich zum einen aus der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung von Großkonze...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Berichterstattung und Kommunikation

Rz. 655 [Autor/Zitation] In Bezug auf den Prüfungsvermerk regelt ISA 600 (Revised 2022) Rz. 53, dass der Prüfungsvermerk zum Konzernabschluss keinen Bezug zu Teilbereichsprüfern nehmen darf, außer wenn eine solche Bezugnahme durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften gefordert wird. Wenn eine solche Bezugnahme durch Gesetze oder andere Rechtsvorschriften gefordert wird, mus...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Änderungen durch das CSRD-UmsG

Rz. 10 [Autor/Zitation] Ein früherer Umsetzungsentwurf, der als BT-Drucks. 20/12787 während der 20. Legislaturperiode ins parlamentarische Verfahren eingebracht wurde, ist nach dem Grundsatz der Diskontinuität verfallen (vgl. RefE CSRD-UmsG v. 10.7.2025, 1). Das BMJV hat am 10.7.2025 einen neuen Umsetzungsentwurf veröffentlicht (abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/G...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Regelfall: Erteilung nach Abschluss der Prüfung

Rz. 621 [Autor/Zitation] Im Gesetz ist die Frage des Zeitpunkts der Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht ausdrücklich geregelt. Es setzt in § 322 Abs. 1 lediglich voraus, dass die Prüfung zu einem abschließenden Ergebnis geführt hat. Der Bestätigungsvermerk ist das zusammenfassende, auf der Grundlage der Prüfung gebildete Gesamturteil des Abschlussprüfers über den JA und ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 40 [Autor/Zitation] Nach § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist das private Rechnungslegungsgremium zuständig für die "Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung". Grundsätze der Konzernrechnungslegung sind – vermittelt über den Zusammenhang mit § 342q Abs. 2 ("Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB") – mit GoB der...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) 1998 bis 2004

Rz. 88 [Autor/Zitation] Durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) v. 20.4.1998 (BGBl. I 1998, 707) wurde § 331 Nr. 3 um die Bezugnahme auf § 292a ergänzt. § 292a HGB aF regelte die Befreiungsmöglichkeiten von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts, falls der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht nach international...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Bestellung des Konzernabschlussprüfers

Rz. 14 [Autor/Zitation] Der Prüfer des Konzernabschlusses kann – ebenso wie der Prüfer des JA – im Verfahren nach § 318 Abs. 1 bestellt werden. Dies wird in der Praxis nur dann in Betracht kommen, wenn der Konzernabschluss durch einen anderen Prüfer geprüft werden soll als der JA des MU oder wenn das MU seinen JA nicht prüfen lassen muss (zB kleine KapGes. als Holding). Für d...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Zeitpunkt der Vorlage

Rz. 71 [Autor/Zitation] Im Gegensatz zu § 320 Abs. 1 Satz 1 ("unverzüglich") enthält § 320 Abs. 3 Satz 1 keine Frist, in der die Unterlagen vorzulegen sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die gesetzlichen Vertreter des MU die Unterlagen genauso unverzüglich nach Aufstellung des Konzernabschlusses vorzulegen haben, wie dies bei der Einzelabschlussprüfung erforderlich ist...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Tathandlungen

Rz. 57 [Autor/Zitation] Die Tathandlung wird durch die Offenlegung eines befreienden (Teil-)Konzernabschlusses oder (Teil-)Konzernlageberichts vollzogen, in denen die Konzernverhältnisse unrichtig wiedergegeben bzw. verschleiert werden. In Bezug auf die Offenlegung verweist § 325 Abs. 3 HGB auf die vorhergehenden Abs. 1 und 2, weshalb auf die Ausführungen zu § 17 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Rechtsformspezifische Anforderungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 25 [Autor/Zitation] Über die geschäftszweigspezifischen Vorschriften der RechKredV und der RechZahlV (Rz. 28) hinaus sind – wie auch in Konzernabschlüssen von Nicht-Instituten – zusätzliche rechtsformspezifische Anforderungen an die Rechnungslegung, insbes. nach dem AktG und dem GmbHG, auch im Konzernabschluss von Instituten zu beachten (Rz. 28; Kliem/Deubert in Beck BilK...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Tatgegenstände

Rz. 56 [Autor/Zitation] Analog zu § 331 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist bei § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG Tatmittel ein Konzernabschluss, Teilkonzernabschluss, Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht, der von einem übergeordneten in- oder ausländischen Unternehmen zum Zweck der Befreiung nachgeordneter Tochterunternehmen von der Aufstellung und Offenlegung von (Teil-)Konzernabschlüssen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 232 [Autor/Zitation] Der Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers …" bildet das Gegenstück zum Abschnitt "Verantwortung der gesetzlichen Vertreter …" und bezweckt, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter für die Aufstellung des Prüfungsgegenstands und der Abschlussprüfer für dessen Prüfung klar voneinander abzugrenzen. Im Fall der Prüfung des...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Verständnis des Unternehmens und seines Umfelds sowie des Internen Kontrollsystem des Unternehmens

aa) Unternehmen und Unternehmensumfeld sowie maßgebende Rechnungslegungsgrundsätze Rz. 365 [Autor/Zitation] Um Risiken wesentlicher falscher Darstellungen identifizieren und beurteilen zu können, muss der Abschlussprüfer ein Verständnis des Unternehmens und seines Umfelds sowie der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze erlangen. Hierdurch wird insbes. eine Grundlage für die I...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 8 [Autor/Zitation] Hinsichtlich der Konzernrechnungslegungspflicht baut § 340i auf den allgemeinen Konzernrechnungslegungsvorschriften nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnittes des Dritten Buchs des HGB (§§ 290 bis 315e) auf. Allerdings werden diese allgemeinen Regelungen für Kreditinstitute um die Rechtsform- und Größenunabhängigkeit erweitert (Rz. 23 f.). ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Motive und Zuständigkeiten

Rz. 31 [Autor/Zitation] Anders als der JA dient der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a allein Informationszwecken, ist aber insbes. für die gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltung, Ergebnisverwendung und Ausschüttungsbemessung ohne Bedeutung. Daher bedarf dieser Einzelabschluss – wie auch der Konzernabschluss – lediglich der Billigung durch den AR, nicht aber wie der JA der ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Bestimmung der bedeutsamsten Risiken und typische Sachverhalte

Rz. 516 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer wählen besonders wichtige Prüfungssachverhalte für ihre Berichterstattung im Bestätigungsvermerk nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen aus. Bei dieser Auswahl gehen sie schrittweise vor. Auswahlgrundlage bilden in Schritt 1 alle Sachverhalte, die Abschlussprüfer mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben. In Schritt 2 sel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 16 [Autor/Zitation] Die rechtliche Tragweite des Bestätigungsvermerks ergibt sich aus der Vorschrift des § 317 über Gegenstand und Umfang der Prüfung des JA und Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und Konzernlageberichts. Danach sind der JA – unter Einbeziehung der Buchführung – und der Konzernabschluss daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie e...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Anzuwendende Vorschriften (Abs. 1)

Rz. 6 [Autor/Zitation] Mit dem Verweis auf die Geltung der Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht (§§ 290 bis 315a) wird verdeutlicht, dass mit den §§ 341i und 341j kein eigenes versicherungsspezifisches Regelwerk geschaffen wurde. Die versicherungsspezifischen Regelungen der §§ 341a–341h ergänzen l...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Umfang der Prüfung

Rz. 121 [Autor/Zitation] Liegt eine Änderung des JA/Konzernabschlusses/IFRS-Einzelabschlusses oder des Lageberichts/Konzernlageberichts vor, so sind diese Unterlagen erneut zu prüfen, "soweit es die Änderung erfordert". Das bedeutet zunächst, dass der Abschlussprüfer die Änderung selbst auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Uneingeschränktes Prüfungsurteil

Rz. 426 [Autor/Zitation] Die folgenden Darstellungs- und Formulierungsbeispiele fassen die in den Rz. 376 ff. erläuterten Anforderungen zu den Erklärungen nach § 322 Abs. 6 Satz 1 zusammen und dienen zugleich dazu, sie im Zusammenhang zu verdeutlichen; zugrunde liegen den Beispielen die Prüfung eines Lage- oder Konzernlageberichts für das GJ vom 1.1. bis zum 31.12.01 einer na...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Anwendungsbereich und Prüfungsgegenstand

Rz. 800 [Autor/Zitation] Nach Abs. 3a hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung bei einer KapGes., die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine KapGes. iSd. § 327a ist, auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des JA und die für Zwecke der Offenlegung erstellte Wiedergabe des Lageberichts den V...mehr