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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Allgemeines

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 16

[Autor/Zitation]

Die rechtliche Tragweite des Bestätigungsvermerks ergibt sich aus der Vorschrift des § 317 über Gegenstand und Umfang der Prüfung des JA und Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und Konzernlageberichts. Danach sind der JA – unter Einbeziehung der Buchführung – und der Konzernabschluss daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet wurden und diese Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße erkannt werden, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage wesentlich auswirken (§ 317 Abs. 1 Satz 3; vgl. § 317 Rz. 230 ff.). Auch ist zu prüfen, ob der Lagebericht (Konzernlagebericht) mit dem JA (Konzernabschluss) und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers im Einklang steht, ob der Lagebericht (Konzernlagebericht) insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens (des Konzerns) vermittelt, ob die Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung im Lagebericht (Konzernlagebericht) zutreffend dargestellt sind und ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lageberichts (Konzernlageberichts) beachtet wurden (§ 317 Abs. 2).

 

Rz. 17

[Autor/Zitation]

Damit bleibt es zwar dabei, dass der Bestätigungsvermerk das Ergebnis einer Ordnungsmäßigkeitsprüfung zusammenfasst. Durch die stärkere Problemorientierung der Prüfung und die geforderte Beurteilung der Lageberichterstattung sollen Prüfung und Bestätigungsvermerk aber auch den Erwartungen der Öffentlichkeit stärker Rechnung tragen. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass für die Darstellung der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens bzw. des MU allein verantwortlich sind und Abschlu...

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