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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 1. Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Prof. Dr. Hansrudi Lenz
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Rz. 40

[Autor/Zitation]

Nach § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist das private Rechnungslegungsgremium zuständig für die "Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung". Grundsätze der Konzernrechnungslegung sind – vermittelt über den Zusammenhang mit § 342q Abs. 2 ("Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB") – mit GoB der Konzernrechnungslegung inhaltlich gleichsetzen (Schwab in Großkomm. HGB6, § 342 Rz. 35). Die sachliche Reichweite des Gremiums wird auf die Konzernrechnungslegung, die eine reine Informationsfunktion hat, begrenzt, es besteht keine Zuständigkeit für Empfehlungen zur Anwendung von GoB für den JA und Lagebericht, weil bei Einfügung der Norm das damals noch uneingeschränkt geltende Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz zu Rückwirkungen auf die Besteuerung geführt hätte und dieser Einfluss eines privatrechtlichen Gremiums auf Besteuerungsgrundlagen zu Recht aus verfassungsrechtlichen Gründen abgelehnt wurde (Mock in HKMS3/4, § 342q HGB Rz. 11 [9/2024]; Kirchhoff, ZGR 2002, 681).

 

Rz. 41

[Autor/Zitation]

Bei wörtlicher Auslegung haben sich Empfehlungen darauf zu beschränken, wie bestehende (kodifizierte und nicht kodifizierte) GoB der Konzernrechnungslegung anzuwenden sind, nicht zulässig ist die Entwicklung neuer GoB (Mock in HKMS3/4, § 342 HGB Rz. 12 [9/2024]; Spanheimer, Internationale Rechnungslegung, 2002, 319). Im Standardisierungsvertrag ist in § 1 Abs. 1 Satz 4 etwas allgemeiner von der "Entwicklung von Rechnungslegungsempfehlungen für die Konzernrechnungslegung (Standards)" die Rede. Die in §§ 290–315e bestehenden rechtlichen Vorgaben für die Konzernrechnungslegung sind zu beachten; die Standards dürfen nicht dagegen verstoßen (Mock in HKMS3/4, § 342q HGB Rz. 12 [9/2024]; Schwab i...

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