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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 5. Umfang der Prüfung

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 121

[Autor/Zitation]

Liegt eine Änderung des JA/Konzernabschlusses/IFRS-Einzelabschlusses oder des Lageberichts/Konzernlageberichts vor, so sind diese Unterlagen erneut zu prüfen, "soweit es die Änderung erfordert". Das bedeutet zunächst, dass der Abschlussprüfer die Änderung selbst auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung zu prüfen hat (§ 317 Abs. 1 Satz 2). Hinsichtlich der Änderungen des Lageberichts oder Konzernlageberichts ist auf § 317 Abs. 2 abzustellen. Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer auch darauf zu achten, ob die Änderung nicht notwendigerweise weitere Änderungen an anderer Stelle (bei Änderungen der Bilanz zB in der GuV, dem Anhang, dem Lagebericht) nach sich zieht und ob auch diese Änderungen durchgeführt worden sind (wie hier zB auch Baetge/Sickmann in HdR-E, § 316 HGB Rz. 23 [1/2023]; Justenhoven/Küster/Bernhardt in Beck BilKomm.14, § 316 HGB Rz. 32). Ist zB die Bewertung bestimmter Bilanzposten geändert worden, so kann dies eine Änderung der Angaben über die angewandten Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1) bedingen; auch können gleichzeitig Angaben über eine Abweichung von den bisherigen Bewertungsmethoden und über den Einfluss der Abweichung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Betracht kommen (§ 284 Abs. 2 Nr. 2). Schließlich muss im Beispielsfall nicht nur die Zulässigkeit der geänderten Bewertung als solche geprüft werden, sondern auch, ob ein Ausnahmefall iSd. § 252 Abs. 2 vorliegt. Jede Änderung ist somit nach allen ihren Auswirkungen auf einen der drei (ggf. fünf, vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2) Teile des JA (Bilanz, GuV, Anhang sowie erforderlichenfalls Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung und ggf. Segmentberichterstattung) oder IFRS-...

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