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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Prof. Dr. Frank Althoff
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Rz. 8

[Autor/Zitation]

Hinsichtlich der Konzernrechnungslegungspflicht baut § 340i auf den allgemeinen Konzernrechnungslegungsvorschriften nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnittes des Dritten Buchs des HGB (§§ 290 bis 315e) auf. Allerdings werden diese allgemeinen Regelungen für Kreditinstitute um die Rechtsform- und Größenunabhängigkeit erweitert (Rz. 23 f.).

 

Rz. 9

[Autor/Zitation]

Die bei der Konzernrechnungslegung von Instituten anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften werden aufbauend auf den allgemeinen Regelungen des HGB für alle KapGes. und haftungsbeschränkte Personengesellschaften iSd. § 264a um institutsspezifische Besonderheiten angepasst. Dementsprechend wird in § 37 RechKredV klargestellt, dass die nicht konzernspezifischen Vorschriften für den JA von Kreditinstituten nach §§ 1–36 RechKredV im Konzernabschluss grds. entsprechend anzuwenden sind. Und in § 31 RechZahlV wird dementsprechend die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 1–30 RechZahlV für den Konzernabschluss von unter die RechZahlV fallenden Instituten bestimmt.

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Für nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufzustellende Konzernabschlüsse iSd. § 315e Abs. 1 werden, insbes. mit Blick auf konkurrierende Regelungen, Konzernrechnungslegungsvorschriften nach dem HGB und der RechKredV bzw. RechZahlV weitgehend ausgenommen (Rz. 35 ff.).

 

Rz. 11

[Autor/Zitation]

Die in § 340i Abs. 3 enthaltene Ergänzung des Kreditinstitutsbegriffs um Holdinggesellschaften gilt ausschließlich für die Anwendung der §§ 340i, 340j.

 

Rz. 12

[Autor/Zitation]

Die Anforderungen an Zwischenabschlüsse nach § 340i Abs. 4 sind vor dem Hintergrund aufsichtsrechtlicher Regelungen der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Institutsgruppen nach § 10 KWG einzuordnen. Die hierbei anzuwendenden Rechnungsle...

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