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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Prüfungsbericht

Prof. Dr. Holger Philipps
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Rz. 53

[Autor/Zitation]

Ein Bestätigungsvermerk gem. § 322 ist bei allen Abschlussprüfungen nach oder entsprechend § 316 zu erteilen (vgl. bereits Rz. 46 sowie Rz. 621). Der Bestätigungsvermerk nach § 322 dokumentiert – wie auch der Prüfungsbericht nach § 321 bzw. bei PIE nach Art. 11 Abs. 2 APrVO iVm. § 321 HGB (vgl. § 316a Satz 1 iVm. § 321 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2) – Ergebnisse, Grundlagen und Vorgehen bei der jeweils durchgeführten Abschlussprüfung. Beide Dokumentationsmittel unterscheiden sich aber in Bezug auf ihre Adressaten und ihren Inhalt.

 

Rz. 54

[Autor/Zitation]

Als Adressaten des Prüfungsberichts sind gesetzlich die Auftraggeber bestimmt, also diejenigen auf Seiten des zu prüfenden Unternehmens bzw. Konzerns, die den Auftrag zur Abschlussprüfung erteilen. Das ist nach § 318 Abs. 1 Satz 4 bei Unternehmen mit AR dieser, im Übrigen sind es die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens bzw. des Konzernmutterunternehmens. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Laufe der Zeit bestimmte Dritte das Recht erhalten haben, durch Einsichtnahme in den Prüfungsbericht Kenntnis von seinem Inhalt zu nehmen oder gar eine Ausfertigung ausgehändigt zu erhalten; das gilt zB in den besonderen Fällen nach § 321a, für die Finanzverwaltung (§ 150 Abs. 4 Satz 1 AO iVm. § 60 Abs. 3 Satz 1 EStDV), bei Unternehmen im Anwendungsbereich des KWG für die BaFin. und die Deutsche Bundesbank (§ 26 Abs. 1 Satz 3 KWG) oder bei Unternehmen im Anwendungsbereich des VAG für das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (§ 37 Abs. 5 Satz 1 VAG). Für den Bestätigungsvermerk besteht dagegen eine solche Beschränkung des Adressatenkreises nicht. Folglich richtet sich der Bestätigungsvermerk an alle natürlichen und juristischen Personen, Personengruppen, Institutionen oder sonstige Dritte, die sich fü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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