Tz. 153

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

In Insolvenzfällen (dh. ein entsprechender Insolvenzantrag wurde gestellt und/oder ein Insolvenzverfahren wurde bereits eröffnet) ist ein erhebliches Ermessen bei der Prüfung der Beherrschung erforderlich. Bei der Beurteilung ist vor allem zu klären, inwieweit der Investor weiterhin schwankenden Renditen ausgesetzt ist und damit eine Bedingung der Definition von Beherrschung erfüllt ist. Unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Insolvenzrechts ist zu klären,

  • ob das Beteiligungsunternehmen beschränkt ist, Dividenden bzw. Ausschüttungen an seine Investoren vorzunehmen, sofern ein Insolvenzantrag gestellt wurde;
  • ob die Investoren weiterhin schwankenden Renditen durch ihre Beteiligung am Beteiligungsunternehmen ausgesetzt sind, dh., ob die gehaltenen Anteile noch über einen Wert verfügen;
  • ob der Investor sonstige Ansprüche (zB Darlehen, sonstige Finanztitel) gegenüber dem Beteiligungsunternehmen hat, die zu einem Rückfluss führen können (zB wenn das Darlehen noch werthaltig ist);
  • ob das Beteiligungsunternehmen zu sonstigen Synergieeffekten für den Investor führt.
 

Tz. 154

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

(einstweilen frei)

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