Tz. 122

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Investor und anderen Anteilseignern über die Ausübung deren Stimmrechte kann ebenfalls dazu führen, dass der Investor Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen hat (IFRS 10.B39). Dieser Fall gehört ebenfalls zur Gruppe der Fälle, bei denen die Verfügungsgewalt durch Stimmrechte vermittelt wird, und ist zu trennen von den Fällen, bei denen die Verfügungsgewalt unmittelbar aus vertraglichen Befugnissen resultiert (vgl. Tz. 125 ff.).

 

Tz. 123

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Bei diesen vertraglichen Vereinbarungen ist zu beachten, dass der Investor das Recht haben muss, die Ausübung der Stimmrechte unmittelbar zu bestimmen (zB durch sog. Stimmrechtsbindungsverträge). Vertragliche Regelungen, mit denen lediglich vereinbart wird, dass gemeinsam und/oder einheitlich abzustimmen ist, führen dagegen nicht zur Verfügungsgewalt durch den Investor und damit auch nicht zur Beherrschung iSd. IFRS 10. Vielmehr ist in diesen Fällen zu prüfen, ob ggf. gemeinschaftliche Führung iSd. IFRS 11 vorliegen könnte.

 

Tz. 124

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Sofern Entscheidungsbefugnisse nicht nur aufgrund von Stimmrechten, sondern auch von weiteren vertraglichen Regelungen abhängen, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen. Verfügt ein Investor etwa über 40 % der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen und damit zwar nicht über die erforderliche Mehrheit der Stimmrechte, wurde ihm im Gesellschaftervertrag indes das Recht eingeräumt, die Geschäftsführung zu ernennen, abzurufen sowie deren Vergütung festzulegen und kann diese Vereinbarung nur mit Zweidrittelmehrheit geändert werden, kann dies zu dem Ergebnis führen, dass der Investor über Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen verfügt. Dabei ist unerheblich, ob der Investor sein vertraglich vereinbartes Recht bereits ausgeübt hat oder ob er es wahrscheinlich ausüben wird.

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