Tz. 333

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Sofern ein Tochterunternehmen aus dem Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses ausscheidet, ist dieses Unternehmen aus dem Konzernabschluss zu eliminieren. In IFRS 10.B98 (a) sind folgende Teilschritte zur Beendigung der Kapitalkonsolidierung definiert:

  1. Die Vermögenswerte (inkl. Goodwill) und Schulden des Tochterunternehmens sind zum Buchwert auszubuchen;
  2. ein ggf. vorhandener nicht beherrschender Anteil am bisherigen Tochterunternehmen (inkl. der auf ihn entfallende Bestandteil der im Eigenkapital erfassten Beträge (des sog. other comprehensive income)) ist zum Buchwert auszubuchen (vgl. Tz. 360 ff.).
 

Tz. 334

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Hierbei ist allerdings nicht der Beteiligungsbuchwert aus dem Einzelabschluss des Mutterunternehmens zu eliminieren, sondern die Vermögenswerte und Schulden (sog. Einzelveräußerungsfiktion) aus Sicht des Konzerns. Die abgehenden Vermögenswerte und Schulden sind – vereinfacht – zu einem Abgangswert zusammenzufassen und der erhaltenen Gegenleistung bzw. dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen. Des Weiteren sind u. a. Effekte aus dem OCI recycling zu berücksichtigen. Der sich ergebende Endkonsolidierungseffekt ist ergebniswirksam zu erfassen (vgl. Tz. 329 und 353ff.).

 

Tz. 335

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Die bisher im Rahmen der Schuldenkonsolidierung eliminierten Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Tochterunternehmen sind mit seinem vollständigen Ausscheiden aus dem Konsolidierungskreis wieder in die Konzernbilanz aufzunehmen, da sie nun gegenüber Dritten bestehen (zur Weiterführung der Schuldenkonsolidierung bei Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen vgl. Tz. 376 u. 378).

 

Tz. 336

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Die Forderungen (Verbindlichkeiten) der verbleibenden Konzernunternehmen gegenüber dem ausscheidenden Konzernunternehmen verringern (erhöhen) den Abgangswert für dieses Unternehmen. Nur durch die Berücksichtigung der nun gegenüber Dritten bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten und des zutreffenden Abgangsergebnisses wird die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zutreffend dargestellt.

 

Tz. 337

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Während unechte Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung bereits bei der Erstellung der IFRS-II-Abschlüsse korrigiert werden, sind echte Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung ergebniswirksam zu eliminieren, da sich nur so die Forderungen und Verbindlichkeiten gleichwertig gegenüberstehen (zur Schuldenkonsolidierung vgl. Tz. 257 ff.). Bei der Endkonsolidierung ist es notwendig zu analysieren, bei welchem der beteiligten Unternehmen die Aufrechnungsdifferenzen entstehen, da die Ergebniswirkung der Aufrechnungsdifferenzen abhängig von der Entstehungsursache im Endkonsolidierungserfolg oder im Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auszuweisen ist (vgl. Hayn, B., 1999, S. 259f.). Relevant hierzu sind die Wertansätze im Einzelabschluss. Sofern die Aufrechnungsdifferenzen aus Änderungen beim Mutterunternehmen resultieren, sind die Ergebniseffekte der Aufrechnungsdifferenzen im Betriebsergebnis zu erfassen, um den Effekt auch im Konzernabschluss zutreffend zu zeigen. Sofern allerdings Änderungen beim Tochterunternehmen als Grund für die Aufrechnungsdifferenzen vorliegen, ist der Ergebniseffekt der Aufrechnungsdifferenzen im Endkonsolidierungserfolg zu zeigen.

 

Tz. 338

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Mit dem vollständigen Ausscheiden des Tochterunternehmens aus dem Konsolidierungskreis ist grundsätzlich auch die Zwischenergebniseliminierung für dieses Tochterunternehmen einzustellen, da nun Umsätze und damit Gewinne bzw. Verluste mit konzernfremden Dritten vorliegen (zur Weiterführung der Zwischenergebniseliminierung bei assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen vgl. Tz. 377 ff.). Eine Besonderheit ergibt sich indes bei Upstream-Geschäften. Während bei Downstream-Geschäften der betreffende Vermögenswert mit der Endkonsolidierung den Konzernbereich verlässt und damit die mit diesen Vermögenswerten verbundenen Gewinne oder Verluste realisiert werden, befindet sich bei Upstream-Geschäften der Vermögenswert bis zur Veräußerung durch das Mutterunternehmen weiterhin im Konzernbereich. Die Zwischenergebniseliminierung ist so lange fortzusetzen, bis der Vermögenswert an Dritte veräußert wird (vgl. Hermann, 1994, S. 77ff.).

 

Tz. 339

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Ab dem Zeitpunkt, in dem die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verloren wird, ist auch die Aufwands- und Ertragskonsolidierung einzustellen. Aufgrund des verpflichtend zu erstellenden Zwischenabschlusses (vgl. Tz. 331) ergeben sich grundsätzlich keine Schwierigkeiten.

 

Tz. 340

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Latente Steuern, die auf das ausscheidende Tochterunternehmen entfallen, sind erfolgswirksam aufzulösen, da die damit verbundenen künftigen Steuerminderungen und Steuererhöhungen als Vermögenswerte und Schulden nicht mehr bestehen. Latente Steuern können sowohl aus Unterschieden zwischen Steuerbilanz und IFRS-Bilanz bei ...

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