Tz. 353

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Das zu ermittelnde Endkonsolidierungsergebnis entspricht regelmäßig nicht dem Veräußerungserfolg des Mutterunternehmens im Einzelabschluss, der mittels des IFRS-Abschlusses II des Mutterunternehmens in den Summenabschluss eingeht. Der zT große Unterschied resultiert daraus, dass die Beteiligung im Einzelabschluss abweichend zu Anschaffungskosten, at equity oder zu Zeitwerten (IFRS 9.5.2.1(c); vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 9, Tz. 224) bewertet wird, im Konzernabschluss dagegen konsolidierte Werte enthalten sind.

Das Endkonsolidierungsergebnis kann grundsätzlich nach zwei verschiedenen Methoden ermittelt werden:

  • eigenständige Ermittlung auf Basis eines fortgeführten Konzernabschlusses oder
  • Ableitung aus dem Veräußerungserfolg des Mutterunternehmens im Einzelabschluss.

Im ersten Fall ist der Veräußerungspreis um den Buchwert des Nettovermögens gem. Konzernabschluss (inkl. Goodwill, NCI, andere im Eigenkapital erfasste Beträge, Ausschüttungen; IFRS 10.B98f. sowie Tz. 329) zu kürzen, im zweiten Fall ist der Erfolg lt. Einzelbilanz des Mutterunternehmens (= Veräußerungspreis – Buchwert der Beteiligung) um in der Vergangenheit ergebniswirksam aufgelöste stille Reserven und Lasten, Abschreibungen des Goodwills und den ertragswirksamen Gewinn des Tochterunternehmens zu korrigieren, um das Endkonsolidierungsergebnis zu ermitteln.

 

Tz. 354

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Beide Methoden führen nur dann zum gleichen Ergebnis, wenn das Tochterunternehmen als eigenständige, Goodwill tragende zahlungsmittelgenerierende Einheit definiert wurde, da sich nur so die ggf. erfassten Wertminderungen des Goodwills im Beteiligungsansatz und im Konzernabschluss entsprechen. Da dies idR nicht der Fall ist und zudem oft die erforderlichen Daten nicht verfügbar sind, wird regelmäßig die erste Methode zur Ermittlung des Endkonsolidierungsergebnisses angewandt (vgl. Senger/Diersch, in: Beck IFRS-Handbuch, 6. Aufl., § 35, Tz. 32; Lüdenbach, in: Lüdenbach/Hoffmann, 21. Aufl., § 31, Tz. 179f.).

 

Tz. 355

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Das Ergebnis aus der Beendigung der Kapitalkonsolidierung ergibt sich auf Basis des fortgeführten Konzernabschlusses als Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem im Konzernabschluss enthaltenen Reinvermögen des Tochterunternehmens unter Berücksichtigung der NCI- und OCI-Effekte im Eigenkapital zum Zeitpunkt des Beherrschungsverlusts (IFRS 10.B98 iVm. IFRS 10.B88; Tz. 329). In IFRS 10.B98 ist detailliert geregelt, welche Bestandteile bei der Ermittlung des Endkonsolidierungsergebnisses zu berücksichtigen sind (vgl. Tz. 329).

 

Tz. 356

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Das Reinvermögen des Tochterunternehmens ermittelt sich als Differenz der fortgeführten Konzernbuchwerte der in den Konzernabschluss einbezogenen Vermögenswerte und Schulden (einschließlich eines Goodwills). Auf das ausscheidende Tochterunternehmen entfallende, erfolgsneutral abgegrenzte und im Eigenkapital ausgewiesene Beträge (zB Fremdwährungseffekte, die nach IAS 21 innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen wurden, oder erfolgsneutral erfasste Effekte aus der Bilanzierung von Finanzinstrumenten) sind dabei so zu berücksichtigen, als wenn das Mutterunternehmen die zugrunde liegenden Vermögenswerte und Schulden direkt veräußert hätte (IFRS 10.B99).

 

Tz. 357

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Waren an dem ausgeschiedenen Tochterunternehmen auch konzernfremde Gesellschafter beteiligt, sind diese bei der Endkonsolidierung zu berücksichtigen. Der Buchwert der nicht beherrschenden Anteile ist einschließlich den NCI zuzurechnenden Komponenten des OCI auszubuchen (IFRS 10.B98)

 

Tz. 358

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

(einstweilen frei)

 

Tz. 359

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Die Endkonsolidierung der nicht beherrschenden Anteile erfolgt erfolgsneutral. Das anteilige Reinvermögen des Tochterunternehmens wird dabei gegen den gleich hohen Ausgleichsposten für nicht beherrschende Anteile aufgerechnet. Das anteilige Reinvermögen ergibt sich dabei als Differenz aus den anteiligen Vermögenswerten und Schulden des Tochterunternehmens zu Buchwerten zuzüglich der anteiligen, aufgedeckten und noch nicht erfolgswirksam verrechneten stillen Reserven und Lasten.

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