Tz. 374

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Sofern nach dem Verlust der Beherrschung ein assoziiertes Unternehmen iSv. IAS 28.2 oder ein Gemeinschaftsunternehmen iSv. IFRS 11.16 vorliegt, ist die verbleibende Beteiligung nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen (IFRS 10.25 (b) iVm. IAS 28.16). Neben der Endkonsolidierung ist der Equity-Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Beteiligungsveränderung zu erfassen. (vgl. Tz. 355 ff.).

 

Tz. 375

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Gemäß IFRS 10.B98 (b)(iii) und IFRS 10.25 (b) ist grundsätzlich der beizulegende Zeitwert der verbleibenden Anteile zum Zeitpunkt, an dem das Mutterunternehmen den Anspruch auf Beherrschung verliert, als Anschaffungskosten der Beteiligung zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung als assoziiertes Unternehmen zu verwenden; im Einzelfall können auch die Anschaffungskosten als Surrogat zur Anwendung kommen (Zugangswert; zur Begründung des IASB vgl. Tz. 368).

 

Tz. 376

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Der Übergang auf die Bilanzierung nach der Equity-Methode erfordert eine Entflechtung der im Konzernabschluss angesetzten Werte. Aus der fortgeführten Konzernbilanz gehen dabei die Vermögenswerte und Schulden (inkl. eines Goodwills) unmittelbar hervor. In einer Nebenrechnung ist der Beteiligungswertansatz der Anteile mit dem auf den Anteilseigner entfallenden Anteil am identifizierbaren Reinvermögen des nun assoziierten Unternehmens zu vergleichen. Der resultierende Unterschiedsbetrag ist gem. IFRS 3 zu behandeln (IAS 28.32; vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 3, Tz. 258 ff.; IFRS-Komm., Teil B, IAS 28, Tz. 84 ff.).

 

Tz. 377

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Durch Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture (Amendment to IFRS 10 and IAS 28) hat der IASB im April 2014 klargestellt, dass der Erfolg nicht vollständig zu erfassen ist, wenn die Beherrschung über ein Tochterunternehmen verloren wird, das keinen Geschäftsbetrieb iSd. IFRS 3 darstellt und der Verlust durch eine Transaktion mit einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen eintritt, die nach der Equity-Methode bilanziert werden; das Amendment hat noch kein definiertes Inkraftsetzungsdatum. In diesem Fall ist der Gewinn oder Verlust aus einer solchen Transaktion nur in Höhe des Anteils nicht nahestehender anderer Anteilseigner am assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen zu erfassen (IFRS 10.25f., IFRS 10.B99A). Mit dieser Klarstellung löst der IASB den zuvor vorliegenden Widerspruch zwischen IFRS 10 und IAS 28 in diesen Fällen auf, indem die bereits in IAS 28 geltende Regelung zur anteiligen Erfolgsrealisierung (IAS 28.28ff.) nun auch für die Fälle gem. IFRS 10 gilt.

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