Tz. 206

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Zur Veräußerung gehaltene Tochterunternehmen nach IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations sind unverändert zu konsolidieren. Wenn in einem Konzern ein Verkaufsplan für ein Tochterunternehmen existiert, der den Verlust der Beherrschung zur Folge hat, ist zu überprüfen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des IFRS 5 für zur Veräußerung gehaltene, langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen erfüllt sind (IFRS 5.6 bis IFRS 5.8, (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 5). Soweit dies der Fall ist, sind die konsolidierten Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens als zur Veräußerung gehalten einzustufen (IFRS 5.8A) und die besonderen Bewertungs- und Ausweisregelungen des IFRS 5 anzuwenden.

Für Tochterunternehmen, die ausschließlich zum Zweck der Weiterveräußerung erworben wurden, gelten dabei unter IFRS 5 besondere Vorschriften. Derartige Fälle können vorkommen, wenn bspw. ein Konzern erworben wurde, aber einzelne Bereiche davon aus unternehmensstrategischer Sicht oder aus wettbewerbsrechtlichen Anforderungen nicht fortgeführt werden sollen bzw. dürfen.

 

Tz. 207

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Voraussetzung für die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten (held for sale) iSd. IFRS 5 ist, dass das die langfristigen Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf derartiger Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen gängig und üblich sind, sofort veräußerbar sind und eine solche Veräußerung höchstwahrscheinlich ist (IFRS 5.7). Gemäß IFRS 5.8 gilt eine Veräußerung als höchstwahrscheinlich, wenn (ausführlich vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 5, Tz. 32 ff.)

  • das Management einen Plan zur Veräußerung beschlossen hat;
  • eine Käufersuche eingeleitet worden ist;
  • das Tochterunternehmen zu einem Preis angeboten wird, der in angemessenem Verhältnis zum gegenwärtigen beizulegenden Zeitwert steht;
  • der Verkauf innerhalb von zwölf Monaten als vollzogen erwartet werden kann (s. a. IFRS 5.9 iVm. Appendix B) und
  • zur Umsetzung des Plans erforderliche Maßnahmen eine Änderung oder Aufhebung des Plans unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Soweit ein langfristiger Vermögenswert oder eine Veräußerungsgruppe (wie zB ein Tochterunternehmen) ausschließlich mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wird, muss für die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten nur das Ein-Jahres-Kriterium aus IFRS 5.8 erfüllt sein und es höchstwahrscheinlich sein, dass die anderen Kriterien aus IFRS 5.7 und IFRS 5.8 innerhalb kurzer Zeit nach dem Erwerb (idR drei Monate) erfüllt werden (IFRS 5.11, ausführlich vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 5, Tz. 42 ff.).

 

Tz. 208

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Sofern die Voraussetzungen für eine Klassifizierung als für zur Veräußerung gehalten für ein gesamtes Tochterunternehmen erfüllt sind, ist zu unterscheiden, ob das Tochterunternehmen bereits vor Veräußerungsabsicht beherrscht wurde oder ob das Tochterunternehmen bereits mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurde, da für diese beiden Fälle unterschiedliche Regelungen gelten. Falls das Tochterunternehmen bereits vor Veräußerungsabsicht beherrscht wurde, handelt es sich bei den hinter der Beteiligung stehenden Vermögenswerten und Schulden mindestens um eine sog. Veräußerungsgruppe (disposal group) oder, sofern das Tochterunternehmen mit weiteren Vermögenswerten und Schulden veräußert werden soll, um einen Teil einer Veräußerungsgruppe. Sollte die Veräußerungsgruppe einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich darstellen oder Teil eines abgestimmten Plans zur Veräußerung eines solchen (IFRS 5.32 (a), (b)), liegt zudem ein aufgegebener Geschäftsbereich vor. Für aufgegebene Geschäftsbereiche gelten erweiterte Darstellungspflichten in der Gesamtergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung (IFRS 5.36A, vgl. Poerschke, 2006, S. 44ff.; im Detail vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 5, Tz. 114ff. ).

 

Tz. 209

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Falls das als zur Veräußerung gehaltene Tochterunternehmen bereits (ausschließlich) mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurde, handelt es sich stets um einen aufgegebenen Geschäftsbereich (IFRS 5.32 (c)). Im Vergleich zu anderen aufgegebenen Geschäftsbereichen liegen für diesen Fall aber die nachfolgenden Erleichterungen für den Ausweis im Zusammenhang mit der Gesamtergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung sowie im Vergleich zu anderen Veräußerungsgruppen im Zusammenhang mit der Bilanz vor:

  • Als aufgegebener Geschäftsbereich ist der Gesamterfolg innerhalb der Gesamtergebnisrechnung separat auszuweisen (IFRS 5.33 (a); vgl. auch IFRS 5.IG Beispiel 1). Auf die Aufgliederung der Aufwendungen und Erträge im Anhang, die grundsätzlich bei aufgegebenen Geschäftsbereichen vorzunehmen ist, kann bei ausschließlich zum Zweck der Weiterveräußerung erworbenen Tochterunternehmen verzichtet werden (IFRS 5.33 (b)).
  • Auf die Angabe der operativen Zahlungsströme, der Investitions- und Finanzierungszahlungsströme in der Kapitelflussrechnung für die ...

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