Tz. 141

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

In Ausnahmefällen können (beinahe alle) substanzielle Entscheidungsbefugnisse bereits bei Initiierung und Gründung des strukturierten Unternehmens bestimmt sein (sog. Autopilot-Struktur). Sofern keine substanziellen Entscheidungen mehr über maßgebliche Tätigkeiten getroffen werden können, würde eine reine Autopilot-Struktur vorliegen, in der theoretisch kein Investor mehr über Beherrschung an der strukturierten Einheit verfügen würde. Sofern allerdings noch substanzielle Entscheidungen getroffen werden können, verfügt derjenige Investor über Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen, der diese Entscheidungen treffen kann, auch wenn diese nur in Ausnahmefällen getroffen werden (müssen). Es ist davon auszugehen, dass bei fast allen strukturierten Einheiten noch ein gewisses Maß an substanziellen Entscheidungen getroffen werden muss (vgl. EY, International GAAP 2023, Kap. 6, Abschn. 4.1.2). Selbst wenn manche strukturierten Einheiten als Autopiloten aufgestellt sind, kann es Anlässe außerhalb der festgelegten Parameter geben, zu denen substanzielle Entscheidungen getroffen werden müssen bzw. können, bspw. wenn in dem Fall, dass die Renditen des Autopilots unter ein gewisses Maß sinken, ein Recht zur Beendigung der Gesellschaft vorliegt (vgl. EY, International GAAP 2023, Kap. 6, Abschn. 4.1.2).

 

Tz. 141a

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Manche strukturierte Unternehmen sind so konzipiert, dass sie nur einen Vermögenswert halten, der über einen Leasingvertrag an einen Leasingnehmer vermietet wird (single lessee vehicles). Hierzu gab es zwei IFRS IC Agenda Decisions. Bei der ersten IFRS IC Agenda Decision im November 2014 (IFRS IC Update, November 2014, S. 9) lag die Frage zugrunde, ob der Leasingnehmer – aus Sicht des Leasinggebers lag ein operatives Leasing vor – das strukturierte Unternehmen zu konsolidieren habe. In der zweiten IFRS IC Agenda Decision vom Mai 2015 (IFRS IC Update, Mai 2015, S. 7) lag die Frage zugrunde, ob der nachrangige Fremdkapitalgeber – aus Sicht des Leasinggebers lag ein Finanzierungsleasing vor – das strukturierte Unternehmen zu konsolidieren habe. Beiden Fragestellungen lag die Kernfrage zugrunde, ob die Nutzung des Vermögenswerts durch den Leasingnehmer die maßgebliche Tätigkeit des strukturierten Unternehmens darstelle und damit der Leasingnehmer zu konsolidieren habe. Das IFRS IC stellte klar, dass die Nutzung des Vermögenswerts meist noch keine relevanten Entscheidungsrechte über die maßgeblichen Tätigkeiten des strukturierten Unternehmens vermittelt, da ein Leasinggeber grundsätzlich über zwei wesentliche Rechte verfügt: das Recht die Leasingzahlungen zu erhalten und das Recht über den Residualwert am Ende des Leasings zu verfügen. Daher können maßgebliche Tätigkeiten des strukturierten Unternehmens bspw. sein, das mit dem Leasing verbundene Kreditrisiko zu managen oder den Leasinggegenstand am Ende der Leasingzeit zu verwerten oder wieder zu vermieten. Dennoch gibt es auch Situationen, in denen ein Leasingnehmer ein derartig strukturiertes Unternehmen beherrscht, bspw. wenn der Leasingnehmer neben der Nutzung des Leasinggegenstandes weitere Entscheidungsrechte hat oder wenn vertragliche Vereinbarungen bspw. in Bezug auf eine Fremdfinanzierung zusätzlich zur Nutzung getroffen werden. Die strukturierten Unternehmen sind im Einzelfall im Hinblick auf die Elemente der Beherrschung zu beurteilen.

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