Tz. 273
Stand: EL 19 – ET: 12/2012
Aufrechnungsdifferenzen werden als unecht bezeichnet, wenn sich konzerninterne Ansprüche und Verpflichtungen aufgrund buchungstechnischer Unzulänglichkeiten ergeben (vgl. ADS, 6. Aufl., § 303 HGB, Tz. 33). Dazu zählen sowohl Fehlbuchungen als auch zeitliche Buchungsunterschiede um den Bilanzstichtag der beteiligten Unternehmen, die aus der Beachtung des Realisationsprinzips bei jedem einzelnen Konzernunternehmen resultieren (vgl. dazu ausführlich Baetge/Kirsch/Thiele, 9. Aufl., S. 236).
Tz. 274
Stand: EL 19 – ET: 12/2012
Der Konzernabschluss ist um unechte Aufrechnungsdifferenzen zu korrigieren, zB durch Anwendung des Realisationsprinzips aus der Sicht der wirtschaftlichen Einheit ›Konzern‹. Die wirtschaftliche Lage ist iSv. IFRS 10 Appendix A so darzustellen, wie sie sich ohne die buchungstechnischen Unzulänglichkeiten ergeben hätte. Dies geschieht je nach Erfolgscharakter des Geschäftsvorfalls entweder erfolgswirksam oder erfolgsneutral durch eine Nachbuchung, wenn möglich bereits bei der Erstellung des IFRS-Einzelabschlusses II.
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