Tz. 284

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Im Konzernabschluss sind Vermögenswerte, die unmittelbar aus Lieferungen oder Leistungen von einbezogenen Unternehmen beruhen, mit einem Wert anzusetzen, der den konzerneinheitlichen Bilanzierungsvorschriften gem. IFRS 10.19 entspricht. Dadurch können sich ggf. Unterschiede zum Wertansatz nach nationalem Recht ergeben. Die (Konzern-)Anschaffungskosten werden allgemein in CF 6.4ff. (2018) definiert. Danach sind Anschaffungskosten (historical cost) die für den Kauf eines Vermögenswertes aufgewendeten Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente bzw. der beizulegende Zeitwert (fair value) einer anderen Gegenleistung zum Erwerbszeitpunkt. Darüber hinaus finden sich in IAS 2, IAS 16, IAS 23, IFRS 9 und IFRS 15 Einzelregelungen zur Ermittlung der (Konzern-)Anschaffungskosten.

 

Tz. 285

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Zu den (Konzern-)Herstellungskosten nach IFRS zählen die Anschaffungskosten der Einsatzfaktoren (costs of purchase), sämtliche Kosten des Herstellungsvorganges (costs of conversion) sowie alle übrigen Kosten (other costs), die aufgewendet worden sind, um den hergestellten Vermögenswert in seinen derzeitigen Zustand zu versetzen und an seinen derzeitigen Standort zu bringen (IAS 2.10 und IAS 16.23). Dabei können die (Konzern-)Herstellungskosten auch Kosten umfassen, die im Abschluss eines Einzelunternehmens nach IFRS grundsätzlich nicht zu aktivieren wären (zB Transportkosten, die aus Sicht des Konzerns als Kosten des innerkonzernlichen Transports die Kriterien von Herstellungskosten erfüllen, aus Sicht des jeweiligen Einzelunternehmens als Vertriebskosten allerdings nicht zu berücksichtigen wären). Detaillierte Regelungen zu Einzelbestandteilen der (Konzern-)Herstellungskosten finden sich in IAS 2, IAS 16, IAS 23 und IAS 38.

 

Tz. 286

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Als Zwischengewinn (-verlust) ist die positive (negative) Differenz zwischen dem so ermittelten Wert eines Vermögenswertes aus Sicht des Konzerns und dem im IFRS-Abschluss II des jeweiligen Unternehmens berücksichtigten Wert dieses Vermögenswertes zu erfassen, indem der entsprechende Vermögenswert erfolgswirksam korrigiert wird (die Eliminierung erfolgswirksam erfasster Komponenten dieser Transaktion in den Einzelabschlüssen der beteiligten Konzernunternehmen, dh. der Aufwendungen und Umsatzerlöse, erfolgt im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung, vgl. Tz. 290 ff.). Zur Berücksichtigung latenter Steuern auf Zwischenergebnisse vgl. Tz. 307.

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