Tz. 143

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Das zweite Element der Beherrschung bezieht sich auf die Risikobelastung eines Investors durch oder Anrechte auf schwankende Renditen. Für die Frage, ob ein Investor ein potenzielles Tochterunternehmen beherrscht, muss somit beurteilt werden, ob der Investor aufgrund seiner Beteiligung an dem Beteiligungsunternehmen schwankende Renditen erhält, ob er einer Risikobelastung aus diesen schwankenden Renditen ausgesetzt ist und über welche Anrechte er verfügt, diese schwankenden Renditen auch zu erhalten (IFRS 10.6 iVm. IFRS 10.B55). Soweit bei der Beurteilung der Beherrschung allerdings bereits beim ersten Element, der Verfügungsgewalt, festgestellt wird, dass Verfügungsgewalt nicht vorliegt, ist die Beurteilung der schwankenden Renditen entbehrlich.

 

Tz. 144

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Unter einer Rendite einer Investition wird im allgemeinen Sprachgebrauch das Verhältnis zwischen dem positiven oder negativen Rückfluss aus dem Investment und der ursprünglichen Investition des Investors in das Investment verstanden. Renditen können dabei positiv, negativ oder beides sein (IFRS 10.15). Beispiele für Renditen sind (IFRS 10.B57):

  1. Dividenden oder sonstige Ausschüttungen von wirtschaftlichem Nutzen (zB Zinsen aus Schuldtiteln) und Änderungen des Wertes der Beteiligung an dem Beteiligungsunternehmen;
  2. Vergütungen für die Verwaltung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Beteiligungsunternehmens, Gebühren und Verlustrisiko durch die Gewährung von Garantien oder durch das Bereitstellen von liquiden Mitteln, Residualansprüche auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Beteiligungsunternehmens bei dessen Liquidation und Steuervorteile aufgrund der Beteiligung an dem Beteiligungsunternehmen;
  3. Rückflüsse, die anderen Anteilseignern nicht zugänglich sind (zB Größenvorteile, Kosteneinsparungen, besondere Produkte, internes Wissen oder Synergien).

Ob schwankende Renditen vorliegen und wenn ja, wie variabel diese Renditen sind, ist anhand des wirtschaftlichen Gehalts der Vereinbarung zwischen Investor und Beteiligungsunternehmen zu beurteilen und nicht anhand der rechtlichen Ausgestaltung dieser Renditen (IFRS 10.B56).

 

Tz. 145

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Während nur ein Investor ein potenzielles Tochterunternehmen beherrschen kann, können mehrere Parteien an den Rückflüssen aus diesem Beteiligungsunternehmen beteiligt sein, zB partizipieren auch nicht beherrschende Anteile idR entsprechend ihren Beteiligungsverhältnissen am Gewinn oder an Ausschüttungen (IFRS 10.16). Daher eignet es sich, bei der Prüfung des Beherrschungselements der schwankenden Rendite, mit der Frage zu beginnen, wer eigentlich Renditen aus den maßgeblichen Tätigkeiten erhält (IFRS 10.B5). Die maßgeblichen Tätigkeiten sind die Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens, die die Rendite des Beteiligungsunternehmens wesentlich beeinflussen (vgl. Tz. 74). Im Fall, dass mehrere maßgebliche Tätigkeiten im Beteiligungsunternehmen vorliegen, die von unterschiedlichen Investoren bestimmt werden können, musste sich der Investor bereits bei der Prüfung des Elements der Verfügungsgewalt mit der Frage auseinandersetzen, welcher Investor diejenige Tätigkeit steuern kann, die die Renditen des Beteiligungsunternehmens am stärksten beeinflusst (vgl. Tz. 76). In einem zweiten Schritt zur Bestimmung der schwankenden Rendite hat der Investor festzustellen, worin die Renditen aus dem Beteiligungsunternehmen für ihn eigentlich bestehen und ob diese variabel sind (vgl. Tz. 147).

 

Tz. 146

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Der Fokus liegt bei diesem Element der Beherrschung nicht auf der Frage, wie groß der Betrag der schwankenden Rückflüsse oder wie hoch die schwankende Rendite ist, sondern ob eine schwankende Rendite vorliegt. Die Höhe der schwankenden Renditen kann allerdings ein Indikator dafür sein, dass Verfügungsgewalt vorliegt: Je stärker ein Investor der Variabilität der Rückflüsse aus seiner Beteiligung an einem Beteiligungsunternehmen ausgesetzt ist, umso größer ist der Anreiz, diejenigen Rechte zu erlangen, die dem Investor die Möglichkeit geben, die maßgeblichen Tätigkeiten des anderen Unternehmens zu steuern (IFRS 10.B20, vgl. Tz. 132). Die Höhe der Rückflüsse und der Umfang der Risikobelastung allein entscheiden indes nicht darüber, ob der Investor die Beherrschung ausübt oder nicht (IFRS 10.B58ff. sowie Tz. 155ff.). Darüber hinaus kann eine vom Stimmrechtsanteil oder anderen Rechten anteilig abweichende Beteiligung an den schwankenden Renditen ein Indikator dafür sein, dass der Investor Verfügungsgewalt haben könnte (IFRS 10.B19f.).

 

Tz. 147

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Was inhaltlich unter dem Ausdruck "Renditen" (returns) in IFRS 10 zu verstehen ist, wird nur anhand og. Beispiele in IFRS 10.B57 konkretisiert und führt dazu, dass sowohl eine Auslegung als "finanzieller Nutzen" als auch eine Interpretation als "Beitrag zur Unternehmenstätigkeit" des Investors durch diese Definition von Beherrschung gedeckt ist. Die Rückflüsse können in diesem Zus...

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