Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schlüssigkeit und Erheblichkeit.

Rn 26 Es gilt auch hier der Grundsatz, dass lediglich Tatsachen vorgetragen werden müssen, die rechtliche Würdigung aber dem Gericht obliegt. Der Umfang des Vortrags richtet sich nach den voraussichtlichen Verteidigungsabsichten des Gegners. Die Klage muss schlüssig sein. Das hat das Gericht gewissenhaft zu prüfen, weil die Bewilligung von PKH für eine unschlüssige Klage kei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gestaltungsurteil.

Rn 64 Nach heute einhelliger Meinung tritt bei Gestaltungsurteilen neben die Gestaltungswirkung, durch die eine neue Rechtslage herbeigeführt wird, die materielle Rechtskraft (ThoPu/Reichold § 322 Rz 3; MüKoZPO/Gottwald § 322 Rz 189). Das stattgebende Gestaltungsurteil stellt fest, dass der Anspruch des Kl auf Rechtsgestaltung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 2Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kindschaftssachen als Folgesachen (Abs 3).

Rn 27 Gem Abs 3 können bestimmte Kindschaftssachen Folgesachen sein; die Aufzählung ist abschließend (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 59). Im Einzelnen handelt es sich um Kindschaftssachen, die die Übertragung (§ 1671 I BGB) oder Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1666, 1666a BGB), das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfestige Lebensgemeinschaft (Abs 1).

Rn 3 Die Norm gibt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Partnern die Möglichkeit der Annahme eines Kindes, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht. Zwar findet sich das Tatbestandsmerkmal einer verfestigten Lebensgemeinschaft bereits in § 1579 Nr 2, dort ist der Begriff allerdings weiter gefasst. Abweichend von der weiten Auslegung des Begriffs in § 1579 Nr 2, w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Einzelrichterentscheidung u -kindesanhörung.

Rn 7 Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde gem IV 1 außer in den Verfahrensgegenständen des V einem seiner Mitglieder durch Beschl zur Entscheidung übertragen. Die Voraussetzungen richten sich nach § 526 ZPO . Die Übertragung auf einen Richter auf Probe ist – auch in Ehe- u Familienstreitsachen, auf welche mangels Verweis auf § 526 ZPO in § 117 die Regelung des IV 1 anwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das KindRG neu geschaffen. Sie dient dem Schutz des Kindes, das bislang mit dem Elternteil, der Inhaber der Sorge war, sowie einer dritten, ihm nahestehenden Person in einem familiären Verband gelebt und in diesem Verhältnis seine Bezugswelt gefunden hat. Ist das Kind dem nunmehr alleinigen Inhaber der Sorge entfremdet und würde durch die Hera...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterhaltsgläubiger.

Rn 2 Allein die Mutter des Kindes, nicht das Kind, ist Gläubigerin des Unterhaltsanspruchs. Rn 3 Der Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit iSv § 1967 II. Die Dreimonatseinrede des § 2014 kann ggü dem Unterhaltsanspruch des § 1963 nicht geltend gemacht werden (MüKo/Küpper § 2014 Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Minderjährige und sonstige verfahrensunfähige Beteiligte.

Rn 7 Der Minderjährige ist gem § 8 Nr 1 zwar beteiligtenfähig, jedoch jedenfalls vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht verfahrensfähig. Nach § 9 II handeln die gesetzlichen Vertreter. Eine Verfahrensfähigkeit nach Vollendung des 14. Lebensjahres könnte sich aus der nachträglich eingeführten Regelung des § 9 I Nr 3 ergeben. Allerdings ist diese Vorschrift in Übereinstimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Aufhebung und das Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes und entspr §§ 1918 I und II, 1919 aF. Rn 2 Die Pflegschaft ist nach § 1812 I aufzuheben, wenn entweder ihr Anordnungsgrund entfallen ist oder kein weiteres Fürsorgebedürfnis mehr besteht. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass es bereits bei Anordnung der Pflegschaft an einem zur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erfüllungseinwand (Abs 3).

Rn 9 Der Einwand der Erfüllung setzt voraus, dass der Antragsgegner erklärt, ›inwieweit‹ er Unterhalt geleistet hat. Dies setzt voraus, dass der ASt gleichzeitig erklärt, welche monatlichen Beträge im geltend gemachten Zeitraum gezahlt wurden und er dazu Belege (Kontoauszüge, Bankbestätigungen oder Quittungen, MüKoFamFG/Macco § 252 Rz 17) vorlegt. Bei Zahlungen für mehrere K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antragsteller.

Rn 11 Ein Antragsrecht steht nur dem (potenziell) leiblichen Vater zu, weder das Kind noch die rechtlichen Eltern können ein Umgangsrecht des Kindes mit dem leiblichen Vater beanspruchen (Staud/Dürbeck § 1686a Rz 25; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 8; Prütting/Helms/Hammer § 167a Rz 7). Neben der (potenziellen) biologischen Vaterschaft setzt § 1686a I BGB voraus, dass die recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist auch die Annahme eines Volljährigen zulässig. Ob das anzunehmende Kind bereits die Volljährigkeit erlangt hat, wird nach seinem Heimatrecht, das gem Art 7 I 1 EGBGB zur Anwendung gelangt, bestimmt (Bremen OLGR 06, 510). Da in diesem Fall aufgrund der Volljährigkeit nicht mehr das Wohl des Kindes iSd Familienrechtes im Vordergrund stehen kann, tritt an die Stell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auswanderung.

Rn 21 Grds steht die Wohlverhaltensklausel des II einer Auswanderung des betreuenden Elternteils mit dem Kind ebensowenig entgegen wie § 1626 III (BGH FamRZ 10, 1060, 1062; aA Oldbg FamRZ 80, 78). Dies gilt erst recht für einen Umzug innerhalb Deutschlands, der die Entfernung zum umgangsberechtigten Elternteil erheblich vergrößert (vgl BGH FamRZ 87, 356, 358; 90, 392, 393; K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vaterschaftsvermutung.

Rn 5 Erst wenn die Feststellung der biologischen Vaterschaft nach Ausschöpfen aller Ermittlungen nicht möglich ist (§§ 26, 37 I FamFG), greift die Vaterschaftsvermutung nach Abs 2. Danach wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, woraus auf die Zeugung des Kindes geschlossen wird. In welchem Umfang die Vermutung die Versagung von VKH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fiktion von Steuervorteilen.

Rn 45 Zumutbare sicher erzielbare Steuervorteile sind wie Einkommen zu behandeln (BGH FamRZ 15, 2138 und ständig; vgl auch Perleberg-Kölbel NZFam 15, 904). Steuervorteile sind fiktiv zuzurechnen, soweit aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Obliegenheit zu ihrer Geltendmachung besteht (BGH FamRZ 07, 1237; vgl auch Ziffer 10.1 der Leitlinien). Dazu gehört insb die zutreffend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anhängigkeit der Hauptsache, Verfahrensgegenstand.

Rn 3 Die Hauptsache wird anhängig m Antragseingang bzw m der verfahrenseinleitenden Handlung des FamG in Amtsverfahren (§ 51 Rn 2). Auf die Zustellung kommt es nicht an. Die Anhängigkeit eines VKH-Antrags genügt (Keidel/Giers Rz 4; aA BeckOKFamFG/Schlünder Rz 13). Voraussetzung der Zuständigkeitskonzentration ist ein identischer Verfahrensgegenstand der bereits anhängigen Ha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verfahrenseinleitung auf Antrag.

Rn 1 Die Norm ordnet für Abstammungsverfahren das Antragsprinzip an. Das Erfordernis dieser Regelung ergibt sich aus der Verlagerung der Abstammungssachen in das FamFG, welches – anders als § 253 ZPO – neben der grundsätzlichen Disposition der Parteien über das Verfahren allgemein auch eine solche vAw vorsieht, vgl § 24 I. Letztere wird durch § 171 vor dem Hintergrund der Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beginn.

Rn 14 Die Rechtsfähigkeit beginnt (wie § 1 ausdrücklich festlegt) mit der Vollendung der Geburt. Dies stellt eine bewusste Abweichung zum vorverlagerten strafrechtlichen Schutz dar, vgl den früheren § 217 StGB. Vollendet ist die Geburt mit dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib (sei es auf natürlichem oder künstlichem Wege). Durchtrennung der Nabelschnur und Ausstoßun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Subjektive Klageänderung.

Rn 9 Während beim gesetzlichen Parteiwechsel die neue Partei in den Prozess eintritt (§§ 239f), ist der gewillkürte Parteiwechsel als Klageänderung zu behandeln, deren Zulässigkeit sich nach § 263 richtet (BGH NJW 76, 239 [BGH 13.11.1975 - VII ZR 186/73]). Bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist bei der Klageerhöhung § 506, bei der Klageermä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Unmöglichkeit (Abs 4).

Rn 5 Dieser Absatz zeigt auf, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass die auf Art 12 gestützte Zuständigkeit ›in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht‹, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der nicht Vertragspartei des Haager Kinderschutzübereinkommens v 1996 ist und sich ein Verfahren in dem betreffenden Drittstaat al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Familiengerichtliche Unterstützung.

Rn 6 Auf jederzeit widerruflichen Antrag beider personensorgeberechtigter Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils muss das FamG – funktionell der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2a RPflG) – diese unterstützen. Allerdings nur in geeigneten Fällen, weshalb das FamG ein Tätigwerden auch ablehnen kann; entscheidend hierfür ist das Kindeswohl. Das Gericht kann hinter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 89 I 1 bestimmt, dass bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs Ordnungsmittel angeordnet werden können. Zudem regelt die Vorschrift in den Abs 1, 2 und 4 die Voraussetzungen für verschiedene Ordnungsmittel und legt in Abs 3 auch ihre Folgen fest. Rn 2 § 89 erfasst nur verfahrensabschließende Entsche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2.

Rn 3 Den Eltern muss die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zustehen. Dies ist originär der Fall, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. Sie können die gemeinsame Sorge aber auch erst später durch Heirat (§ 1626a I Nr 2), gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a I Nr 1) oder Entscheidung gem § 1626a I Nr 3, II erlangt haben. Im Falle der Alle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Das Verfahren im Vermittlungstermin (Abs 3, 4).

Rn 12 Nach Abs 3 S 1 hat das Gericht mit den persönlich erschienenen Eltern im Termin zu erörtern, welche Folgen der nicht stattfindende Umgang für das Kind hat. In diesem Zusammenhang weist es nach Abs 3 S 2 erneut auf die Rechtsfolgen hin, die sich gem Abs 5 S 2 aus der Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben können (MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 12 mwN: Das Gericht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) 1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rangfolge nach Liniensystem (Abs 2).

Rn 22 Sind mehrere Verwandte der gleichen Ordnung, dh mehrere Abkömmlinge des Erblassers, vorhanden, ist zu unterscheiden zwischen Abkömmlingen derselben Linie, wie Kinder, Enkel, Urenkel und Abkömmlingen verschiedener Linien, wie Geschwister, Neffen, Cousinen. Rn 23 Auf die Abkömmlinge derselben Linie wird das Linearsystem angewendet, wonach jeder beim Erbfall lebende und zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee)

Rn 27 Schließlich ist immer zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht auf Teilbereiche beschränkt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn iÜ eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern besteht. Doch ist die Ablehnung einer Aufteilung der elterlichen Sorge in verschiedene Teilbereiche zumindest dann nicht zu beanstanden, wenn zwischen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 47 Brüssel IIb-VO – Ausstellung der Bescheinigung.

Gesetzestext (1) Das Gericht, das eine Entscheidung im Sinne des Artikel 42 Absatz 1 erlassen hat, stellt auf Antrag einer Partei eine Bescheinigung aus übermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte.

Rn 1 Mit G v 16.4.13 (BGBl I 795), das am 19.5.13 in Kraft trat, wurde I Nr 3 und II in die Vorschrift eingefügt. Damit wurde die Konventions- und Verfassungswidrigkeit beseitigt, die der EGMR mit Urt v 3.12.09 (FamRZ 10, 103 m Anm Henrich) und anschließend das BVerfG mit Beschl v 21.7.10 (FamRZ 10, 1403 mit Anm Luthin) festgestellt hatten, weil die aF das Elternrecht des Va...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eines sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erwerb von Todes wegen.

Rn 2 Von Todes wegen erwirbt das Kind nicht nur durch Erbfolge oder Vermächtnis, sondern – nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift – auch, wenn ihm ein Pflichtteil zufällt (Staud/Heilmann § 1638 Rz 7). Rn 3 Die Ausschließung muss durch letztwillige Verfügung – Testament oder einseitige Verfügung im Erbvertrag – erfolgen. Sie braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sonde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesamtstatut.

Rn 5 Im Internationalen Familienrecht (Dritter Abschnitt des EGBGB) werden regelmäßig ganze Vermögensmassen einheitlich einem Recht unterstellt, zB das gesamte Vermögen der Eheleute dem Güterrechtsstatut des Art 15 (BGH NJW 69, 369) oder dem Lebenspartnerschaftsstatut des Art 17b I oder die Verwaltung des gesamten Vermögens von Kindern dem Eltern-Kind-Statut des Art 21. Auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählenmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Abs 1 lit b, II und III).

Rn 10 Der Begriff der elterlichen Verantwortung wird in Art 2 Nr 7–10 näher definiert (s dort). Daher sind zugleich auch Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern einbezogen. Nicht erfasst sind hingegen insb Status- und Unterhaltsverfahren (vgl dazu VO [EG] Nr 4/2009 v 18.12.08). In Art 1 II findet sich eine positive, in Art 1 III eine negative Abgrenzung. Ein Kind ist na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen der Ausschließung.

Rn 6 Die wirksame Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des erworbenen oder zugewendeten Vermögens lässt das Recht der Eltern unberührt im Namen des Kindes die Annahme oder Ausschlagung des Erwerbs oder der Zuwendung zu erklären. Rn 7 Wird nur ein Elternteil von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen, so verwaltet der andere Elternteil das erworbene oder zugewendete Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Der andere Elternteil ist nicht Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Rn 8 Ist der andere Elternteil nicht Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind, kann Streit zwischen den beteiligten Eltern über den Wechsel des Wohnortes des Kindes (jedenfalls in rechtlicher Hinsicht) nicht entstehen. Aus diesem Grund ist nach § 154 S 2 eine Verweisung nach S 1 nicht möglich, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Mit Art 8 hat das IPR der Stellvertretung erstmals eine gesetzliche Regelung gefunden. Der Gesetzgeber hat sie systematisch richtig im 2. Abschnitt über die Rechtsgeschäfte platziert und hierzu eine durch die Abschaffung der Entmündigung schon 1990 frei gewordenen Stelle im Gesetz genutzt. Intertemporal anwendbar ist Art 8 auf alle seit dem 17.6.17 erteilten Vollmachten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 53 Brüssel IIb-VO – Teilvollstreckung.

Gesetzestext (1) Eine Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung begehrt, kann eine teilweise Vollstreckung der Entscheidung beantragen. (2) Ist mit der Entscheidung über mehrere geltend gemachte Ansprüche entschieden worden und wurde die Vollstreckung für einen oder mehrere von ihnen abgelehnt, so ist die Vollstreckung dennoch für die Teile der Entscheidung möglich, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Praktische Bedeutung hat die Vorschrift insb in zwei Fällen: Die Pflichtenlage des Kindes wird iRe Schadensersatzanspruchs nach § 845 materialisiert, wenn es durch Fremdeinwirkung verletzt wird oder ums Leben kommt. Hat das Kind dagegen in beachtlichem Umfang tatsächlich Dienste geleistet, wird es erbrechtlich belohnt (§ 2057a) Ein umfassenderer Einsatz der Vorschrift i...mehr

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ZErb 06/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Kiel Bunte/Zahrte AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen Komment...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Sorgerechtsübertragung bei Familienpflege.

Rn 5 Befindet sich das Kind mit Zustimmung der Eltern für längere Zeit in Familienpflege, wozu auch die Vollzeitpflege gem § 33 SGB VIII gehört, so kann das FamG auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Voraussetzung ist aber die Zustimmung der Eltern. Es können einzelne Angelegenheiten, aber auch die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Inhalt des Anspruchs.

Rn 7 Anspruchsvoraussetzung ist die Schwangerschaft, die Erbberechtigung des werdenden Kindes und die Bedürftigkeit der Mutter nach § 1602. Sie ist bedürftig, wenn sie ihren Unterhalt weder aus Einkünften noch aus Arbeitseinkommen oder Vermögen bestreiten kann. Kann sie den Dreißigsten nach § 1969 geltend machen, ist sie für diese Zeit mit § 1963 ausgeschlossen (MüKo/Leipold...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift regelt für welche Zwecke und in welcher Reihenfolge die Eltern Einkünfte aus dem Kindesvermögen abw von der Anlagepflicht des § 1642 verwenden dürfen. Die Verwendungsregeln sind aber nur insoweit bindend als sie dem Schutz des Kindesvermögens dienen; den Eltern steht es deshalb frei den Kindesunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dabei korrespondie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbfolge nach Stämmen (Abs 3).

Rn 25 Die ›Erbfolge nach Stämmen‹ tritt ein, wenn ein Abkömmling vor dem Erbfall des Erblassers verstorben ist. An seine Stelle treten seine Abkömmlinge. Der Wegfallende wird durch seinen Nachkommen ersetzt, sofern nicht ein Erbverzicht vorliegt, der (sofern nichts Abweichendes vereinbart ist) nach § 2349 auch diese ausschließt. Die Ersetzung des Repräsentanten einer Linie s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1770 BGB – Wirkung der Annahme.

Gesetzestext (1) 1Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. 2Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen für die Anordnung von unmittelbarem Zwang.

Rn 2 Die Anwendung von unmittelbarem Zwang, dh die Durchsetzung des Titels mithilfe physischer Gewalt, ist als einschneidendste Vollstreckungsmaßnahme nur als Ultima Ratio zulässig. § 90 I stellt daher zusätzliche Voraussetzungen auf, die die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sicherstellen sollen. Es genügt allerdings, wenn die Voraussetzungen einer der Nr des Ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Auch die Vorschrift des § 248 ergänzt § 246; sie durchbricht ebenfalls die Sperrwirkung der §§ 1600d IV BGB, 237 IV, wonach die Rechtswirkungen aus einer Vaterschaftsfeststellung der Vaterschaft grds erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung an geltend gemacht werden können und ermöglicht die Geltendmachung laufenden Unterhalts von Mutter und Kind in einem ein...mehr