Rn 1

§ 89 I 1 bestimmt, dass bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs Ordnungsmittel angeordnet werden können. Zudem regelt die Vorschrift in den Abs 1, 2 und 4 die Voraussetzungen für verschiedene Ordnungsmittel und legt in Abs 3 auch ihre Folgen fest.

 

Rn 2

§ 89 erfasst nur verfahrensabschließende Entscheidungen (Beschlüsse sowie gerichtlich gebilligte Vergleiche nach § 156 II), während alle verfahrensleitenden Maßnahmen und Anordnungen nach § 35 vollstreckt werden (s Kommentierung bei § 86 Rn 3). Entscheidend ist, dass der Vollstreckungstitel einen hinreichend bestimmten Inhalt hat, also bspw Art, Ort und Zeit des vereinbarten Umgangs genau festlegt (BGH FamRZ 16, 1763, 1764). Ist das Jugendamt zum Vormund des Kindes bestellt worden, kann bei Zuwiderhandlungen auch gegen das Amt ein Ordnungsgeld verhängt werden (BGH NJW-RR 14, 513, 514). Ist das Jugendamt hingegen nur als umgangsbegleitende Institution nach § 1684 IV 3 u 4 BGB tätig, kann es nicht mit Ordnungsmitteln belangt werden, wenn der Umgang zu Unrecht verweigert wird (BGH NJW-RR 21, 1297; Frankf FamRZ 20, 1376). Auch die Vollstreckung ausländischer Titel erfolgt ergänzend nach §§ 89, 90, soweit eine eigenständige Regelung, wie etwa über die Anwendung unmittelbaren Zwangs, im vorrangigen § 44 IntFamRVG fehlt (Hamm FamRZ 18, 1938, 1939).

 

Rn 3

Im Unterschied zu § 35 ermöglicht § 89 bei Zuwiderhandlungen die Verhängung von Ordnungsmitteln und nicht nur die Anordnung von Zwangsmitteln. Ordnungsmittel haben zusätzlich einen Sanktionscharakter und setzen deshalb auch ein schuldhaftes Verhalten voraus (vgl § 89 Abs 4). Sie entfallen andererseits aber auch nicht, wenn der Verpflichtete nach ihrer Verhängung die geforderte Handlung vorgenommen hat oder wenn die beabsichtigte Handlung (bspw gemeinsamer Urlaub mit Kind) wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist (BGH NJW-RR 14, 514; Karlsr NJW 10, 2144 [OLG Karlsruhe 08.04.2010 - 2 WF 40/10]).

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