Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsregelung für die Vollstreckung in Umgangssachen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Vollstreckungsverfahren zu einer Umgangsregelung ist im Rahmen des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG als ein selbständiges Verfahren und nicht als bloße Fortsetzung des Verfahrens der Hauptsache anzusehen. Deshalb richten sich Vollstreckungsverfahren, die nach dem 31.8.2009 eingeleitet werden, auch dann nach den §§ 86 ff., 120 FamFG, wenn sie auf Titeln beruhen, die bis zum 31.8.2009 entstanden sind.

2. Ist vor dem 1.9.2009 ein Vollstreckungstitel ergangen, bei dem gem. § 33 FGG a.F. für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht war, so können auf dieser Grundlage künftig Ordnungsmittel nach § 89 FamFG angeordnet werden. Bei sog. Alttiteln, für die die Verhängung von Zwangsgeld angedroht war, ist nicht erforderlich, dass vor der Anordnung eines Ordnungsmittels (erneut) gem. § 89 Abs. 2 FamFG ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung erfolgt.

 

Normenkette

FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FGG a.F. § 33; FamFG §§ 89, 86, 89 Abs. 2, § 120

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Beschluss vom 19.02.2010; Aktenzeichen 2 F 69/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Weinheim vom 19.2.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500 EUR die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 500 EUR angeordnet wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind die Eltern der beiden Kinder D. S., geb. am ... 1996, und F. S., geb. am ... 1998. Das AG - Familiengericht - Weinheim hat mit Beschluss vom 27.6.2008 (AZ. 2 F 69/08 UG) den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern dahingehend geregelt, dass dieser berechtigt ist, alle zwei Wochen in der Zeit von freitags 18.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr den Umgang auszuüben. Zugleich hat das AG bestimmt, dass der Umgang erstmalig in der Zeit von Freitag, den 27.6.2008, bis Sonntag, den 29.6.2008, und im Juli am 11.7.2008 bis 13.7.2008 und sodann fortlaufend stattfinden soll. Ferner hat das AG eine Ferienregelung getroffen. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.1.2009 hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld anzudrohen. Zur Begründung hat er angegeben, dass die Antragsgegnerin nach der Entscheidung des Familiengerichts Weinheim den Umgang der Kinder mit ihm unverändert willkürlich und provozierend gestalte. So habe sie den vorgesehenen Umgang am 24.7.2008 erst einen Tag später bewilligt. In den späten Abendstunden des 8.8.2008 habe sie beim Antragsteller Sturm geläutet und die Herausgabe der Kinder verlangt, da der Urlaub nun reiche. Wegen des aggressiven und ruhestörenden Verhaltens im Wohnhaus sei die Polizei zu Hilfe gerufen worden. Seit Juli 2008 habe es keinen einzigen störungsfreien Umgang gegeben. Der Umgangstermin vom 10.10.2008 bis 12.10.2008 sei gescheitert. Auch am 16.1.2009 habe kein Umgang mit den Kindern stattfinden können. Die Kindesmutter habe ihm an diesem Tag erklärt, er könne gegen Zahlung von 1.000 EUR die Kinder treffen. Das AG Weinheim hat daraufhin mit Beschluss vom 20.2.2009 der Antragsgegnerin für jeden Fall der Nichtbefolgung der dem Vater gem. Gerichtsbeschluss vom 27.6.2008 eingeräumten Umgangszeiten und Zuwiderhandlung gegen den vorzitierten Umgangsbeschluss ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 EUR angedroht. Zugleich hat es die nächsten Besuchswochenenden für den Vater gem. Ziff. 2 der Entscheidung festgelegt.

Unter dem 29.9.2009 hat der Vater beantragt, ein Zwangsgeld gem. § 33 Abs. 3 FGG festzusetzen. Er hat vorgetragen, dass die Mutter am 14.8.2009 erneut einen Umgangstermin nicht eingehalten habe. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Kinder um 18.00 Uhr vom Kindesvater zu einem einwöchigen Ferienaufenthalt beim Großvater väterlicherseits in Halle abgeholt werden. Gegen 16.00 Uhr diesen Tages habe die Mutter ihm mitgeteilt, dass eine Übernahme erst um 19.00 Uhr möglich sei, da sie mit den Kindern im Schwimmbad sei. Er habe sich um 19.00 Uhr an der Wohnung der Kinder eingefunden und dort bis 20.00 Uhr vergeblich gewartet, wobei die Kinder und auch die Antragsgegnerin nicht erschienen und telefonisch nicht erreichbar gewesen seien. Nach Auskunft der Kinder sei die Mutter im Schwimmbad eingeschlafen, wodurch die Übergabe der Kinder nicht mehr möglich gewesen sei.

Der Vater hat beantragt, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld aufzuerlegen.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.

Sie hat vorgetragen, dass nicht sie, sondern D. darum gebeten habe, den Umgangstermin um eine Stunde auf 19.00 Uhr zu verschieben. Als sie mit den Kindern gegen 19.00 Uhr vor Ort an der Wohnung erschienen sei, sei der Antragsteller nicht vorzufinden gewesen. Der Vater der Kinder halte sich nicht an Vorgaben. Regelmäßig sei in den letzten Monaten fes...

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