Rn 1

Auch die Vorschrift des § 248 ergänzt § 246; sie durchbricht ebenfalls die Sperrwirkung der §§ 1600d IV BGB, 237 IV, wonach die Rechtswirkungen aus einer Vaterschaftsfeststellung der Vaterschaft grds erst vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung an geltend gemacht werden können und ermöglicht die Geltendmachung laufenden Unterhalts von Mutter und Kind in einem einfach und beschleunigt durchzuführenden einstweiligen Anordnungsverfahren während Anhängigkeit eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB. Das einstweilige Anordnungsverfahren ist gem § 51 I 1 selbstständig und kann neben einem Hauptsacheverfahren nach § 237 eingeleitet werden (BTDrs 16/6308, 260).

 

Rn 2

Regelungsgegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 248 ist ebenso wie bei § 247 ein Barunterhaltsanspruch des Kindes nach §§ 1601 ff BGB bzw ein Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615l BGB. Uneinheitlich wird beurteilt, ob auch ein Anspruch auf Kostenvorschuss für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren umfasst ist (zu recht bejahend Ddorf FamRZ 95, 1426; Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 15a; MüKoFamFG/Pasche § 248 Rz 4; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 473; aA Kobl FamRZ 99, 241).

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