Rn 9

Der Einwand der Erfüllung setzt voraus, dass der Antragsgegner erklärt, ›inwieweit‹ er Unterhalt geleistet hat. Dies setzt voraus, dass der ASt gleichzeitig erklärt, welche monatlichen Beträge im geltend gemachten Zeitraum gezahlt wurden und er dazu Belege (Kontoauszüge, Bankbestätigungen oder Quittungen, MüKoFamFG/Macco § 252 Rz 17) vorlegt. Bei Zahlungen für mehrere Kinder hat er ferner anzugeben, welche Beträge auf welches Kind entfallen (BTDrs 18/5918, 20). Zugleich muss der Antragsgegner erklären, inwieweit er bereit ist, künftigen Unterhalt zu leisten, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen und sich insb zur Erfüllung verpflichten (zB MüKoFamFG/Macco § 252 Rz 17; Stuttg FamRZ 13, 646).

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