Rn 6

Auf jederzeit widerruflichen Antrag beider personensorgeberechtigter Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils muss das FamG – funktionell der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2a RPflG) – diese unterstützen. Allerdings nur in geeigneten Fällen, weshalb das FamG ein Tätigwerden auch ablehnen kann; entscheidend hierfür ist das Kindeswohl. Das Gericht kann hinter dem Antrag zurückbleiben, darf aber nicht über ihn hinausgehen. Der Antrag ist auch jederzeit widerruflich. Denn das FamG wird nicht in Wahrnehmung seines staatlichen Wächteramtes, sondern als ›Organ staatlicher Familienhilfe‹ tätig (Staud/Salgo § 1631 Rz 94). Unberührt bleibt freilich das Recht und die Pflicht des FamG, Maßnahmen gem § 1666 – durch den Richter – zu ergreifen, falls iRd Unterstützungstätigkeit Umstände bekannt werden, die dies erfordern.

 

Rn 7

Bei den konkreten Unterstützungsmaßnahmen wird das FamG vielfach auf die Hilfe des Jugendamts zurückgreifen. Doch kann es im Einzelfall sinnvoll sein, dass der Rechtspfleger selbst mit dem Kind spricht oder versucht in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Eltern und Kindern zu vermitteln.

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