Rn 5

Dieser Absatz zeigt auf, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass die auf Art 12 gestützte Zuständigkeit ›in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht‹, wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, der nicht Vertragspartei des Haager Kinderschutzübereinkommens v 1996 ist und sich ein Verfahren in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist. Diese Fälle sind natürlich sehr selten. Der Unmöglichkeit sind uE die Fälle der Unzumutbarkeit gleichzustellen, was aus der englischen Textfassung der Verordnung folgt. Dort heißt es nicht ›if it is impossible to hold proceedings in the third state in question‹, sondern ›if it is found impossible‹ (so auch NK-BGB/Gruber Art 12 Rz 10; s.a. die französische Fassung: ›lorsqu'une procédure s'avère impossible‹).

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