Rn 3

Den Eltern muss die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zustehen. Dies ist originär der Fall, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. Sie können die gemeinsame Sorge aber auch erst später durch Heirat (§ 1626a I Nr 2), gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a I Nr 1) oder Entscheidung gem § 1626a I Nr 3, II erlangt haben. Im Falle der Alleinsorge, kann eine andere Sorgerechtsregelung – abgesehen vom Fall des II – nur auf der Grundlage des § 1696 erfolgen, selbst wenn die Eltern sich einig sind (krit daher Schwab FamRZ 98, 457, 461). Ausreichend ist es, wenn den Eltern die Sorge nur für einen Teilbereich gemeinsam zusteht, iÜ aber einem Elternteil allein oder einem Pfleger. Jedoch gilt § 1671 I dann eben nur für den Teilbereich der Sorge, für den die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind.

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