Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden und für den Todesfall.

Rn 4 Als unentgeltliche Zuwendung kommt insb die Schenkung gem § 516 in Betracht. Aber auch in der ohne Verpflichtung versprochenen und gewährten Ausstattung gem § 1624 kann eine unentgeltliche Zuwendung iSd § 1638 zu sehen sein (Staud/Heilmann § 1638 Rz 15). Rn 5 Voraussetzung für die Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des zugewendeten Vermögens ist, dass die Zuwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Adoptionspflege.

Rn 6 Befindet sich das Kind bei Pflegeeltern, die es mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben (§ 1744), entscheiden sie über Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1688 I). Diese Vorschrift ist weitgehend inhaltsgleich mit § 1687, der die Vertretung bei getrenntlebenden Eltern bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge regelt, sodass insb im Hinblick...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Schenkungswiderruf.

Rn 70 Schenkungswiderruf (§ 530) kommt nur in Betracht, wenn die Vermögensübertragung eine im Gegensatz zur Zuwendung frei disponible Bereicherung darstellte (BGH FamRZ 14, 1547). Bei Beiträgen, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, wie Zurverfügungstellung von Konsumgütern, ist dies nicht der Fall. Schenkung liegt nur vor, wenn die Zuwendung dem Empfänger ausschl allein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verfahrenseinleitung.

Rn 5 Das Verfahren wird nur auf Antrag betrieben, vgl § 1631e III 2 BGB; eine Einleitung vAw ist nicht vorgesehen (ausdr Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 167b Rz 8; Erman/Döll § 1631e Rz 17). Der antragstellende Elternteil muss die Personensorge für das betroffene Kind innehaben, zumindest aber die Gesundheitssorge innehaben (Dutta//Jacoby/Schwab/Ivanits § 167b Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 4 Der Beschenkte muss sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Beschenkten oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig gemacht haben. Erforderlich ist objektiv ein bestimmtes Maß an Schwere und subjektiv ein erkennbarer Mangel an Dankbarkeit (BGH NJW 14, 3021 [BGH 25.03.2014 - X ZR 94/12]; BGH JZ 20, 419 [BGH 22.10.2019 - X ZR 48/17], Rz 30). Rn 5 Das Verhalte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Identität des tatsächlichen und rechtlichen Grundes.

Rn 7 Diese in § 59 Alt 2 geregelte Streitgenossenschaft greift nur ein, wenn die Identität kumulativ bzgl des tatsächlichen und rechtlichen Grundes gegeben ist (BFH DStR 20, 2423 [BFH 23.07.2020 - V R 40/18] Rz 8). Darum genügt eine Identität des tatsächlichen Grundes bei einem unterschiedlichen Rechtsgrund nicht (BGH NJW 92, 981). Die Regelung ist einschlägig bei Ansprüchen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die schriftliche Bekanntgabe (Abs 1).

Rn 2 Ein Beschluss muss stets schriftlich bekannt gegeben werden. Abs 1 ergänzt die allgemeine Regelung des § 15 I, II. Die Bekanntgabe kann gem § 15 II durch förmliche Zustellung (§§ 166–195 ZPO) oder durch Aufgabe zur Post erfolgen. Selbst bei mündlicher Bekanntgabe (II 1) muss eine schriftliche Bekanntgabe noch nachfolgen (II 4). Durch die besondere Möglichkeit der Zustel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausschluss der Anwendbarkeit.

Rn 8 Keine Anwendung findet I aber auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem §§ 823 ff , wenn kein innerer Zusammenhang zwischen der elterlichen Sorge und den verletzten deliktischen Pflichten besteht (BGH FamRZ 21, 425 mAnm Becker; 88, 810; Bambg FamRZ 13, 635, 636; MüKo/Huber § 1664 Rz 9; Grüneberg/Götz § 1664 Rz 3; Staud/Heilmann § 1664 Rz 34 f)). Dies gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

Rn 57 Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen seinen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten (§§ 1629 I 1, 1793 I). Einschränkungen ergeben sich jedoch aus der Haftungsbegrenzung der §§ 1629a, 1794 und im Hinblick auf mögliche Interessenk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht. (2) 1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. 2Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schutzvorschriften.

Rn 19 Auch ohne Rechtsfähigkeit wird der Nasciturus an einigen Stellen des Gesetzes besonders geschützt. Er kann Erbe sein (§ 1923 II), ebenso Nacherbe (§ 2108), Vermächtnisnehmer (§ 2178), ferner wird er als Miterbe geschützt (§ 2043). Er hat Ersatzansprüche wegen Tötung eines Unterhaltsverpflichteten (§ 844 II 2; § 10 II 2 StVG; § 35 II 2 LuftVG; § 5 II 2 HaftpflichtG; § 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 182 FamFG – Inhalt des Beschlusses.

Gesetzestext (1) 1Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. 2Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen. (2) Weist das Gericht einen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 172 I knüpft an die Regelung des § 7 II Nr 2 an und bezeichnet (nicht abschließend) die an einem Abstammungsverfahren zu beteiligenden Personen. Die Vorschrift stellt damit sicher, dass alle von der Entscheidung materiell Betroffenen formell am Verfahren beteiligt werden und rechtliches Gehör erhalten (Keidel/Engelhardt FamFG Rz 1). Dies ist va aufgrund der inter-omne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit (Abs 2).

Rn 7 Rein formal bestimmt II 1, dass die Einwilligung nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erteilt werden kann. Enthält die Urkunde eine unzulässige Einschränkung, entfaltet die Einwilligung keine Wirkung. Ist die Zustimmung wirksam erteilt, ist sie unwiderruflich. Da die Wirksamkeit erst mit Zugang beim FamG gegeben ist, kann bis dahin noch ein Widerruf erfolgen....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Höhe des Schadens.

Rn 11 Die wichtigste beweisrechtliche Funktion des § 287 I besteht unbestritten in der Feststellung der Höhe eines Schadens. Steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, darf die Klage grds nicht vollständig abgewiesen werden (BGH NJW 10, 3434, 3435 [BGH 14.07.2010 - VIII ZR 45/09]). Vielmehr muss der Tatrichter versu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Umfang des Anspruchs.

Rn 4 Dieser umfasst die wirklich entstandenen Kosten in den Grenzen der Angemessenheit (s.o. Rn 2). Es sind dies insb die Kosten für eine Grabstelle (aber nicht zusätzlich die Mehrkosten für ein Doppelgrab, BGHZ 61, 238), Überführung der Leiche in die Heimat (KG DAR 1999, 115), Sarg/Urne, Grabstein, Blumenschmuck, Traueranzeigen und -karten, Trauermahl und auch Trauerkleidun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 196a FamFG – Zurückweisung des Antrags.

Gesetzestext Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen. Rn 1 Die Vorschrift dient der Stärkung der verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoptionen gem § 9a Abs 1 AdVermiG. Nach dem Inhalt der Regelung ist der Antrag auf Adoption abzuweisen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkung.

Rn 3 Das Kind kann ggf nach Umschreibung des Titels auf sich gem § 120 I, 727 ZPO (zB wenn dieser von einem Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft gem § 1629 III 1 BGB erwirkt worden ist) auch nach Eintritt der Volljährigkeit aus dem Unterhaltstitel vollstrecken. Der Unterhaltsschuldner ist (nur) mit dem im Wege des Vollstreckungsgegenantrags gem § 120 I iVm § 767 ZPO ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Kosten.

Rn 46 ›Grds hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten des Umgangs selbst zu tragen und kann sie weder unmittelbar im Wege einer Erstattung noch mittelbar unterhaltsrechtlich im Wege einer Einkommensminderung geltend machen‹ (BGH FamRZ 95, 215, 216). Etwas anderes kann aber in Mangelfällen gelten (s dazu Vor § 1577 Rn 51) oder wenn es andernfalls zu einer faktischen Umga...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Folge der Ausschlagung.

Rn 11 Folge der Ausschlagung nach I ist, dass der Pflichtteilsberechtigte seine Erbenstellung verliert und den vollen Pflichtteilsanspruch erhält; er steht wie ein sonstiger pflichtteilsberechtigter Nichterbe (§ 2303 Rn 5; BGH 30.11.22 – IV ZR 60/22 Rz 25, 32). Die Erbschaft fällt durch Ausschlagung dem Nächstberufenen (§ 1953 II) – Kind (§ 2069), Miterbe (§ 2094) oder geset...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Unterhalt.

Rn 227 § 9 ZPO, 51 FamGKG, s Folgesachen c). Die vertraglich übernommene Unterhaltspflicht fällt grds nicht unter § 51 FamGKG, sondern unter § 48 I 1 GKG iVm § 9 ZPO (Karlsr JurBüro 06, 145 zu § 42 GKG aF), so auch der Altenteilsvertrag (s.a. § 9 Rn 3). Eine Ausnahme gilt, wenn die gesetzliche Unterhaltspflicht nur vertraglich ausgestaltet wird, jedenfalls soweit sie nicht ü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm schafft die notwendige gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gem Art 2 II GG für die Klärung der leiblichen Abstammung, die praktisch nur durch ein Sachverständigengutachten möglich ist. Nach Abs 1 besteht iRd Zumutbaren eine Duldungspflicht für erforderliche Untersuchungen. Abs 2 regelt die Weigerung und der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Antrag.

Rn 5 Auch eine einstweilige Anordnung nach § 248 ergeht gem § 51 I 1 nur auf Antrag; antragsbefugt ist sowohl die Mutter als auch das Kind, vertreten durch die Mutter, und zwar unabhängig davon, wer ASt im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 7; Zö/Lorenz § 248 Rz 4; Sternal/Giers § 248 Rz 8). Diese kann für die Geltendmachung des Unterha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Sonstige Umstände.

Rn 46 In die erforderliche Gesamtwürdigung sind andere Umstände mit einzubeziehen. Dies lässt Raum für weitere persönliche Korrekturfaktoren, wie Lebensalter (LG Ellwangen, Rpfleger 06, 88 [LG Ellwangen 30.09.2005 - 1 T 227/05]), krankheitsbedingte Mehraufwendungen, Ausbildungskosten und auswärtige Erwerbstätigkeit (Ahrens NJW-Spezial 07, 613, 614). Zu berücksichtigen sind a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Unterstützung durch das Jugendamt bei der Zuführung (Abs 5).

Rn 38 Während die öffentlich-rechtliche Unterbringung durch das Gericht angeordnet und durch die zuständige Behörde vollzogen wird, obliegt der Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung und insb auch die Auswahl der Einrichtung, in der das Kind untergebracht werden soll (Kobl FamRZ 15, 2069) dem insoweit personensorgeberechtigten Elternteil, dem Vormund oder Pfleger; das Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besitzkonstitut als Übergabeersatz.

Rn 5 Nach § 930 kann die Übergabe der Sache dadurch ersetzt werden, dass zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird. Dabei handelt es sich um ein Verhältnis, wie es in § 868 beschrieben wird. Es muss also nunmehr der Erwerber den mittelbaren Eigenbesitz an der Sache erhalten, während der Veräußerer nunmehr Fremdbesitzer ist, der fü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entsprechende Anwendung.

Rn 8 Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt im Fall der in anderen Rechtsordnungen anerkannten Anfechtung der Mutterschaft nach ausländischem Kindschaftsstatut in Betracht, sofern auch hier das Interesse am Erhalt der rechtlichen Mutter-Kind-Beziehung dasjenige an der Feststellung der biologischen Mutterschaft überwiegt. Ist dies nicht der Fall, kommt § 177 I auch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zu den Einkünften zu rechnen.

Rn 29 Nicht privilegiert sind einmalige oder regelmäßige Zuwendungen, die nicht der Vermögensbildung, sondern dem laufenden Verbrauch der Familie zu dienen bestimmt sind (BGH FamRZ 14, 98), wie Zahlungen für den Erholungsurlaub der Familie, zum Erwerb des Führerscheins oder eines Kfz, Zuschüsse zum Erwerb von Hausrat (Kobl FamRZ 06, 1839). Nicht zu den Einkünften zu rechnen ...mehr

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FF 06/2023, Freistellung vo... / Leitsatz

1. Die Übernahme der Barunterhaltspflicht für ein im Rahmen einer Spermaspende gezeugtes Kind durch die Mutter stellt eine Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB dar und begründet einen Rückgriffanspruch des durch die Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch genommenen Samenspenders gegenüber der Mutter aus § 670 BGB. 2. Erfolgt die Freistellung von der Unterhaltspflicht gegenüber de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 7 Brüssel IIb-VO – Allgemeine Zuständigkeit

Gesetzestext (1) Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Absatz 1 dieses Artikels findet vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 Anwendung. Rn 1 Eine Änderung bzgl der allgemeinen Zuständigkeit und der Aufrechterhaltung der Zuständi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Wirtschaftliche Beteiligung.

Rn 14 Auch bei den juristischen Personen kommt es nicht nur auf die Vermögensverhältnisse der Person an, sondern auch auf die der an ihr wirtschaftlich Beteiligten. Wirtschaftlich Beteiligte sind die Gesellschafter, beim Verein die Mitglieder, Vorstand, auch Gläubiger. Auch die Muttergesellschaft im Verhältnis zur Tochtergesellschaft, ebenso wie umgekehrt, wenn Beherrschung-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerruf (Abs. 2).

Rn 6 Bis zur Wirksamkeit der Adoption kann das Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres – sofern es nicht geschäftsunfähig ist – die Einwilligung widerrufen. Dieses Recht ist an keine Bedingung oder ein Begründungserfordernis gebunden. Der Widerruf hat ggü dem FamG zu erfolgen. Im Gegensatz zur Einwilligung bedarf der Widerruf der öffentlichen Beurkundung. Die Form soll siche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirkung ex nunc (Abs 1).

Rn 2 Grds wirkt die Aufhebung nur für die Zukunft (I). Bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche bleiben erhalten. Dies betrifft bspw Unterhaltsansprüche, die für die Zukunft wegfallen, nicht aber für die Vergangenheit. Rn 2a Eine Sonderregelung enthält I 2 für die postmortal erfolgende Aufhebung. Stellt der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Aufhebung und liegen die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsübertragungen.

Rn 32 Zur Begründung von Alleineigentum oder zur Umwandlung von Gesamthands- in Bruchteilseigentum bedarf es stets besonderer Übertragungsakte: Die Übertragung eines Nachlassgrundstücks bedarf der Auflassung und der Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 925; zur Abschichtung und der dabei zu beachtenden Form vgl § 2042 Rn 35), bei der Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 152 I und führt zu einer Zuständigkeitskonzentration bei nachträglicher Rechtshängigkeit der Ehesache. Sie entspricht im Wesentlichen § 621 III ZPO aF, umfasst aber nun weitergehend alle Kindschaftssachen, die ein gemeinsames Kind der Ehegatten betreffen. Vergleichbare Vorschriften finden sich zB in §§ 202, 233, 263, 268. Um di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gestattung bei der gesetzlichen Vertretung und bei Amtswaltern.

Rn 16 Einem gesetzlichen Vertreter können Insichgeschäfte nach dem Rechtsgedanken des § 108 III durch den Vertretenen nur gestattet werden, wenn dieser voll geschäftsfähig geworden ist. Ansonsten ist wie bei der Genehmigung (s Rn 19) eigens ein Pfleger, bei Mehrvertretung für jeden Vertreter ein gesonderter Pfleger zu bestellen (BeckOKBGB/Schäfer Rz 35). Eine Gestattung des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Feststellung der leiblichen Vaterschaft im Verfahren nach § 1686a BGB, Abs 2 und 3.

Rn 15 Der Anspruch des leiblichen Vaters auf Umgang mit seinem Kind und auf Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse nach § 1686a BGB setzt zunächst voraus, dass die leibliche Vaterschaft des ASt feststeht. Die Einzelheiten der Inzidentfeststellung der leiblichen Vaterschaft iRd Umgangs- bzw. Auskunftsverfahrens sind in Abs 2 und 3 geregelt. 1. Erforderlichkeit der Fests...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht in Teilen § 1779 aF. Ist die Vormundschaft nicht einem von den Eltern Benannten (§ 1782) zu übertragen, hat das FamG den Vormund auszuwählen. Abweichend von § 1779 aF soll künftig auch das Jugendamt von den Regelungen zur Auswahl des Vormunds erfasst werden. § 1778 enthält den Grundsatz, dass das FamG unter den vorhandenen möglichen natürlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Überlassung an Asylbegehrende/Geflüchtete/Übersiedler bzw an den Staat.

Rn 4 Das SonderE darf auch an Asylbegehrende/Geflüchtete/Übersiedler vermietet werden (BGH ZWE 18, 28 Rz 22). Möglich ist ferner eine Vermietung an eine Kommune, ein Land oder den Bund als ›Zwischenmieter‹ (LG Koblenz NZM 16, 800 [BGH 09.06.2016 - V ZB 17/15]; LG Braunschw ZWE 16, 258). Eine Überbelegung muss grds nicht hingenommen werden (BGH ZWE 18, 28 Rz 22; s.a. BGH NZG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes (BGBl I, 2222) neu eingeführte Rechtsbehelf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach Abs 1.

Rn 11 Gem § 166 I ändert das Gericht eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe von § 1696 BGB ab. Die Abänderungsbefugnis trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Entscheidungen bzw Vergleiche nicht bereits abgeschlossene Vorgänge betreffen, sondern das Eltern-Kind-Verhältnis nach Maßgabe des Kindeswohls zukunftsgerichtet regeln. Sie erwachsen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache (Abs 1 Nr 1).

Rn 3 Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 621 II 1 ZPO aF und enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand des Gerichts der Ehesache für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen sowie für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Die durch die Ehe ›ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. (2) Werden bei Gerichten verschiedener Mitglied...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Zuständigkeitsregeln.

Rn 2 Entspr § 640a II 1 ZPO aF bietet § 100 zahlreiche alternative Anknüpfungen zur weitreichenden Begründung der internationalen Zuständigkeit. Als Anknüpfungspersonen stehen gleichrangig das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der die Beiwohnung bei der Mutter während der Empfängniszeit an Eides statt versichert, zur Verfügung. Vater u Mutter sind dabei sowohl die P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Norminhalt.

Rn 2 Während gem § 113 I 2 iVm § 97 I ZPO bzw § 117 II 1 iVm § 516 III ZPO in Ehe- u Familienstreitsachen abgesehen v den Sonderregelungen der §§ 150, 243 der Rechtsmittelführer stets die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt, ist § 84 als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Damit ist die Kostenlast des Rechtsmittelführers bei erfolglosem Rechtsmittel in fG-Familiensachen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen.

Rn 1 Der 4. Abschn regelt den einstw Rechtsschutz sowohl in fG-Familiensachen als auch – mangels Erwähnung der §§ 49 ff in § 113 I 1 – in Ehe- u Familienstreitsachen. Für Letztere folgt dies zusätzlich aus § 119 I 1. Wie im einstw Rechtsschutz nach der ZPO ist das EA-Verfahren in Familiensachen ein selbstständiges u v der Hauptsache unabhängiges Verfahren (BTDrs 16/6308, 226...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Analoge Anwendung von § 164.

Rn 9 Die Vorschrift ist in S 1 und 2 entspr anwendbar, wenn ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat; auch diese ist dem über 14 Jahre alten und nicht geschäftsunfähigen Kind (ggf hinsichtlich der Begründung gekürzt) bekannt zu machen, um rechtliches Gehör zu gewähren und es in die Lage zu versetzen, ggf ein Anschlussrechtsmittel einzuleg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Folgesachen nach Abs 3.

Rn 34 Kindschaftssachen werden nur dann zu Folgesachen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, was bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug geschehen kann. Eine Frist wie in den Fällen der Folgesachen nach Abs 2 besteht hier nicht; der Antrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkungen.

Rn 6 § 400 ist nach Sinn u Zweck unanwendbar, wenn der Zedent vom Zessionar eine seiner Forderung wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhält (so auch § 53 II SGB I), sei es freiwillig (BGHZ 4, 153, 156 f) oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (BGHZ 13, 360, 367 ff; 59, 109, 115; NJW-RR 10, 1235, 1236), sofern hierdurch diejenigen Bedürfnisse befriedigt werden, der...mehr