Gesetzestext

 

(1) Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Absatz 1 dieses Artikels findet vorbehaltlich der Artikel 8 bis 10 Anwendung.

 

Rn 1

Eine Änderung bzgl der allgemeinen Zuständigkeit und der Aufrechterhaltung der Zuständigkeit hat der Unionsgesetzgeber nicht vorgenommen. Die Art 8 und 9 der Brüssel IIa-VO entsprechen denen der Art 7 und 8 der Brüssel IIb-VO. Eine Angleichung der neuen Brüssel IIb-VO an das KSÜ durch Abschaffung einer perpetuatio fori wäre – gerade auch im Hinblick auf das anzuwendende Recht (zur Problematik Stuttg FamRZ 21, 783 m Anm Hüßtege) – allerdings wünschenswert gewesen.

 

Rn 2

Zu den jeweiligen Voraussetzungen wird auf die Kommentierung zu Art 8 und 9 Brüssel IIa-VO verwiesen.

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