Rn 1

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 152 I und führt zu einer Zuständigkeitskonzentration bei nachträglicher Rechtshängigkeit der Ehesache. Sie entspricht im Wesentlichen § 621 III ZPO aF, umfasst aber nun weitergehend alle Kindschaftssachen, die ein gemeinsames Kind der Ehegatten betreffen. Vergleichbare Vorschriften finden sich zB in §§ 202, 233, 263, 268. Um die Abgabe an das Gericht der Scheidungssache sicherzustellen, ordnet § 133 I Nr 3 an, dass sich der antragstellende Ehegatte in der Ehesache in seinem Antrag zwingend auch über weitere anhängige Verfahren der Ehegatten erklärt. Die in § 153 geregelte Abgabe des Verfahrens stellt eine Sonderform der in § 4 geregelten Abgabe dar; durch die Verweisung auf § 281 II ZPO wird klargestellt, dass es weder eines wichtigen Grundes noch einer Übernahmebereitschaft des Gerichts der Ehesache bedarf (MüKoFamFG/Heilmann § 153 Rz 2; aA Keidel/Engelhardt (20. Aufl) § 152 Rz 4).

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