Rn 4

Als unentgeltliche Zuwendung kommt insb die Schenkung gem § 516 in Betracht. Aber auch in der ohne Verpflichtung versprochenen und gewährten Ausstattung gem § 1624 kann eine unentgeltliche Zuwendung iSd § 1638 zu sehen sein (Staud/Heilmann § 1638 Rz 15).

 

Rn 5

Voraussetzung für die Ausschließung der Eltern von der Verwaltung des zugewendeten Vermögens ist, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Das ist nicht der Fall, wenn das Kind einen Rechtsanspruch auf die Zuwendung hat. Die Ausschließung ist an keine Form gebunden. Sie muss aber zusammen mit der Zuwendung erfolgen. Eine vorher oder nachher erklärte Ausschließung ist unwirksam (BayObLGZ 6, 553, 558; KG FamRZ 62, 432, 435).

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