Rn 5

Nach § 930 kann die Übergabe der Sache dadurch ersetzt werden, dass zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wird. Dabei handelt es sich um ein Verhältnis, wie es in § 868 beschrieben wird. Es muss also nunmehr der Erwerber den mittelbaren Eigenbesitz an der Sache erhalten, während der Veräußerer nunmehr Fremdbesitzer ist, der für den Erwerber besitzt. Der Veräußerer kann dabei selbst unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer sein. Das Besitzmittlungsverhältnis kann auf einer vertraglichen, einer gesetzlichen oder einer rein faktischen Basis beruhen. In jedem Falle muss aber ein Herausgabeanspruch des Erwerbers ggü dem Veräußerer bestehen. Teilweise wird weitergehend sogar für ausreichend angesehen, dass allein eine tatsächliche Bereitschaft zur Herausgabe des Veräußerers besteht (BGHZ 56, 263, 265).

 

Rn 6

Das Besitzmittlungsverhältnis muss nicht ausdrücklich vereinbart sein. Es kann aus konkludentem Verhalten oder aus einer Auslegung der Umstände sowie aus der Verkehrssitte zu entnehmen sein. In der Praxis der Sicherungsübereignung wird als Besitzmittlungsverhältnis üblicherweise die Sicherungsabrede gesehen. Ein Besitzmittlungsverhältnis kann sich auch aus dem Gesetz ergeben, zB gem § 1353 bei einer Ehe oder gem § 1626 bei einem Eltern-Kind-Verhältnis (München NJW 13, 3525, 3526 [OLG München 04.07.2013 - 23 U 3950/12]).

 

Rn 7

Das Besitzmittlungsverhältnis und damit die Übereignung nach § 930 müssen den Anforderungen an die Bestimmtheit und die Spezialität genügen (s.o. Rn 2 sowie § 929 Rn 1). Dies ist bei Übereignung eines einzelnen Gegenstandes unproblematisch. In der Praxis ergeben sich Bestimmtheitsprobleme bei der Übereignung von Sachgesamtheiten und insb Warenlagern. Da die Rspr auch eine Sicherungsübereignung künftig zu erwerbender Waren für zulässig ansieht, genügt insoweit die Bestimmbarkeit bei der Hereinnahme der Ware in das konkrete Warenlager. Die künftige Übereignung erfolgt dann in der Weise, dass die dingliche Einigung bereits antizipiert erklärt wird und die Übertragung des Eigentums mit der Zuführung der Sache zur jeweiligen Sachgesamtheit wirksam wird. Weiter s § 868 Rn 7.

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