Rn 1

Die §§ 929 ff sind Teil des 3. Abschn über das Eigentum. In diesem Bereich ist systematisch der allgemeine Inhalt des Eigentums (§§ 903 ff) von den Grundstücksregelungen (§§ 925 ff) und den beweglichen Sachen (§§ 929 ff) abgetrennt. Die weiteren Teile des 3. Titels sind dem gesetzlichen Erwerb des Eigentums gewidmet (§§ 937–984). Demgegenüber ist der folgende Abschnitt dem rechtsgeschäftlichen Erwerb zuzuordnen. Neben Rechtsgeschäft und gesetzlichem Erwerb gibt es (außerhalb des BGB) auch einen Eigentumserwerb durch Hoheitsakt (insb im Wege der Zwangsvollstreckung). Die folgenden Tatbestände zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen dienen va der Rechtsklarheit. Der Gesetzgeber hat einen zweiaktigen Tatbestand (Einigung und Übergabe) gewählt, um va die Publizität und die Bestimmtheit (Spezialität) zu sichern. Insgesamt sind im Folgenden vier verschiedene Tatbestände des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen vom Berechtigten geregelt (§§ 929 1, 929 2, 930, 931). Daran schließen sich ebenfalls vier parallele Gutglaubensvorschriften an. In diesem Gesamtsystem bildet § 929 1 den Grundtatbestand, auf den sich alle weiteren Formen der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Eigentum beziehen. Speziell zum Eigentumsvorbehalt s.u. Rn 15 ff, zur Sicherungsübereignung s.u. Vor § 1204 Rn 15 ff.

 

Rn 2

Nach dem gesetzlichen Leitbild bezieht sich § 929 auf natürliche Personen und eine tatsächliche Übergabe der jeweiligen Sache. Übertragungsformen bei juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften, die von diesem Leitbild erkennbar abweichen, müssen in das gesetzliche System eingepasst werden. Ebenfalls bedarf das Gesetz der Anpassung an moderne Formen der Lieferung und Übertragung von Gegenständen. Die Normen der §§ 929936 sind (abgesehen von der nachträglichen Einfügung der §§ 929a, 932a) seit 1900 unverändert.

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