Rn 2

§ 930 bezieht sich wie § 929 auf bewegliche Sachen in jeder Art und Form, soweit sie nicht ausnahmsweise dem Grundstücksrecht zuzuordnen sind (zB wesentlicher Bestandteil). Besondere Bedeutung gewinnt § 930 bei Sachgesamtheiten (Warenlager). Hier hat die Rspr den Grundsatz der Bestimmtheit aufgelockert und lässt Bestimmbarkeit ausreichen. Das jeweilige Besitzmittlungsverhältnis kann sich also auf alle Sachen in einem Raum beziehen (Raumsicherung) oder auf alle individuell gekennzeichneten Sachen (Markierungsverträge) oder auf alle Sachen, die erkennbar eine bestimmte Eigenschaft oder Qualität aufweisen (zB alle Container einer bestimmten Größe, BGH ZIP 95, 451) oder auf eine durch Inventarliste gekennzeichnete Sachgesamtheit (BGH NJW 08, 3142). Ohne räumliche Abgrenzung reicht eine bloße Sammelbezeichnung nicht (Gehrlein MDR 08, 1069, 1072; BGH NJW 92, 1161 [BGH 13.01.1992 - II ZR 11/91] Handbibliothek Kunst). Zur Sicherungsübereignung s.u. Vor § 1204 Rn 15 ff.

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