Rn 29

Nicht privilegiert sind einmalige oder regelmäßige Zuwendungen, die nicht der Vermögensbildung, sondern dem laufenden Verbrauch der Familie zu dienen bestimmt sind (BGH FamRZ 14, 98), wie Zahlungen für den Erholungsurlaub der Familie, zum Erwerb des Führerscheins oder eines Kfz, Zuschüsse zum Erwerb von Hausrat (Kobl FamRZ 06, 1839). Nicht zu den Einkünften zu rechnen sind Zuschüsse zur Finanzierung des Eigenheims (Brandbg FamRB 15, 124; Bremen OLGR 98, 205 für Zuschüsse zum Erwerb von Baumaterial), Zuschüsse gemeinnütziger Einrichtungen zum Erwerb eines behindertgerechten PKW für das Kind (BGH FamRZ 17, 191). Maßgeblich für die Beurteilung im Einzelfall sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten und der Anlass der Zuwendung (BGH FamRZ 87, 910). Ein Vermögenserwerb von Todes wegen ist regelmäßig nicht zu den Einkünften zu rechnen (BGH FamRZ 14, 98).

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