Gesetzestext

 

Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient der Stärkung der verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoptionen gem § 9a Abs 1 AdVermiG. Nach dem Inhalt der Regelung ist der Antrag auf Adoption abzuweisen, wenn die Bescheinigungen im Verlauf des Verfahrens nicht vorgelegt werden. Die Vorlage der Bescheinigungen ist keine Zulässigkeits-, sondern eine Begründetheitsvoraussetzung für den Antrag auf Adoption. Die Vorlage kann daher noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sie zusammen mit dem Antrag vorgelegt werden. Der Ausspruch der Adoption darf nur erfolgen, wenn die Bescheinigungen nach § 9a Abs 2 AdVermiG dem Familiengericht vorliegen.

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