Rn 5

Auch eine einstweilige Anordnung nach § 248 ergeht gem § 51 I 1 nur auf Antrag; antragsbefugt ist sowohl die Mutter als auch das Kind, vertreten durch die Mutter, und zwar unabhängig davon, wer ASt im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 7; Zö/Lorenz § 248 Rz 4; Sternal/Giers § 248 Rz 8). Diese kann für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs die Beistandschaft des Jugendamts beantragen (§§ 1712 I Nr 2 BGB). Anwaltszwang besteht gem § 114 IV Nr 1 nicht.

 

Rn 6

In dem Antrag sind die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nach §§ 1601 ff bzw § 1615l BGB darzulegen und glaubhaft zu machen, wozu auch die Vaterschaft des Antragsgegners gehört. Es reicht aus, dass die Antragstellerseite dartut und glaubhaft macht, dass der Antragsgegner der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit iSv § 1600d III BGB beigewohnt hat. Nach der in § 248 III angeordneten entsprechenden Geltung der Vorschriften des § 1600d II, III BGB wird dann der Antragsgegner als der Vater vermutet. Die ausdrückliche Erwähnung der Vorschriften des § 1600d II, III BGB wurde erforderlich, weil – anders als nach altem Recht – das einstweilige Anordnungsverfahren über den Unterhalt nicht mehr Teil des Hauptsacheverfahrens auf Feststellung der Vaterschaft ist und der bisherige Rechtszustand aufrechterhalten werden sollte (BTDrs 16/6308, 260). Bestehen Zweifel an der Vaterschaft und wurde im Vaterschaftsfeststellungsverfahren bereits ein Abstammungsgutachten in Auftrag gegeben, soll im Einverständnis mit den Beteiligten der Ausgang der Begutachtung abgewartet werden können (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 9; Zö/Lorenz § 248 Rz 5); ansonsten sind im einstweiligen Anordnungsverfahren nur präsente Beweismittel zulässig, § 113 I 2 iVm § 294 II ZPO.

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