Rn 1

§ 172 I knüpft an die Regelung des § 7 II Nr 2 an und bezeichnet (nicht abschließend) die an einem Abstammungsverfahren zu beteiligenden Personen. Die Vorschrift stellt damit sicher, dass alle von der Entscheidung materiell Betroffenen formell am Verfahren beteiligt werden und rechtliches Gehör erhalten (Keidel/Engelhardt FamFG Rz 1). Dies ist va aufgrund der inter-omnes-Wirkung von Statusentscheidungen (§ 184 II) erforderlich. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Erwägungen gebietet auch die Sachnähe der vorgesehenen Beteiligten sowie deren Tatsachenkenntnis eine Einbindung in das Verfahren (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 2, 6). Ergänzend zu § 172 gilt § 7 I, nach dem auch dem ASt die Beteiligteneigenschaft zukommt. § 172 II enthält eine Spezialregelung für das Jugendamt, welches seine Beteiligung beantragen kann.

 

Rn 2

Die aktuelle Gesetzeslage, die nur Beteiligte und nicht etwa Antragsteller und Antragsgegner vorsieht, ermöglicht Mutter und Kind bei Zweifeln an den Erfolgsaussichten ihres Antrags im laufenden Verfahren dessen Umstellung auf einen anderen Mann. Die Aufklärungspflicht zwingt das Gericht in der Folge zur Beteiligung dieses Mannes sowie zur erneuten Beweisaufnahme nach § 177 (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 2; BeckOK FamFG/Weber Rz 7).

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