Gesetzestext

 

(1) 1Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

A. Wirksamkeit des Beschlusses.

 

Rn 1

Abs 1 regelt das Wirksamwerden mit Rechtskraft der Entscheidung. Anschließend ist die Entscheidung nur im Fall einer Wiederaufnahme nach § 185 abänderbar.

B. Wirkung für und gegen alle.

 

Rn 2

Der rechtskräftige Beschluss wirkt gem Abs 2 abweichend von § 325 ZPO für und gegen jedermann und abhängig davon, über was für einen Antrag entschieden wurde und ob der Beschluss feststellende oder gestaltende Wirkung hat. Sogar auch fehlerhafte und rechtswidrige Beschlüsse wirken für und gegen alle. Es muss aber über die Abstammung in der Sache rechtskräftig entschieden worden sein. Dies ist zB nicht der Fall bei Erledigung des Verfahrens, bei Verfahren nach § 169 Nr 2 und 3 oder bei Abweisung eines Anfechtungsantrags als unzulässig. Entgegen Abs 2 kommt einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung, die getroffen wurde, obwohl bereits eine rechtliche Vaterschaft des Ehemannes bestand, keine statusrechtliche Wirkung zu (München FamRZ 12, 1503, 1504).

 

Rn 3

Die Rechtskraft erstreckt sich ausschließlich auf das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Verfahrens war. Die Verhandlung und Entscheidung über einen identischen Verfahrensgegenstand sind unzulässig. Die materielle Rechtskraft gilt auch für das kontradiktorische Gegenteil der festgestellten Rechtsfolge. Die Bindungswirkung des Abs 2 relativiert sich jedoch dadurch, dass nur der Tenor der Entscheidung, nicht aber die in der Begründung enthaltenen Tatsachen von der Rechtskrafterstreckung umfasst wird (BGH FamRZ 94, 694, NJW 03, 585). Damit wird nur die rechtliche, nicht aber auch die leibliche Abstammung für alle bindend festgestellt. So bleibt auch ein erneuter Anfechtungsantrag möglich, wenn dieser auf einen im Kern gänzlich neuen Sachverhalt gestützt wird. Dafür genügt freilich die Ergänzung des ursprünglichen Vortrags nicht (BGH NJW 03, 585 [BGH 30.10.2002 - XII ZR 345/00]). Verfahren gem § 1598a werden nicht ausgeschlossen.

 

Rn 4

In neuen Verfahren, in denen die Abstammung Vorfrage ist, entfaltet die Entscheidung präjudizielle Wirkung unabhängig von der Verfahrensart, zB ZPO (Erbschaft), freiwillige Gerichtsbarkeit (zB elterliche Sorge), aber auch Strafverfahren trotz § 262 StPO oder bei Eintragungen nach dem PStG.

C. Beschwerdeberechtigung.

 

Rn 5

Abs 3 erweitert die Beschwerdeberechtigung gegenüber § 59 auf Personen, die an dem Verfahren tatsächlich beteiligt waren oder zu beteiligen gewesen wäre, unabhängig von der tatsächlichen Beschwer (BGH NJW 09, 1397). Nur mittelbar Betroffene, wie Großeltern, weitere Verwandte, haben weiter keine Beschwerdebefugnis auch bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung der Großeltern und der Ehefrau des verstorbenen Mannes (BGH FamRZ 18, 764; 17, 623).

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