Rn 7

Diese in § 59 Alt 2 geregelte Streitgenossenschaft greift nur ein, wenn die Identität kumulativ bzgl des tatsächlichen und rechtlichen Grundes gegeben ist (BFH DStR 20, 2423 [BFH 23.07.2020 - V R 40/18] Rz 8). Darum genügt eine Identität des tatsächlichen Grundes bei einem unterschiedlichen Rechtsgrund nicht (BGH NJW 92, 981). Die Regelung ist einschlägig bei Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen mehrere Schädiger oder aus einem Vertrag gegen mehrere Vertragspartner (Kobl MDR 10, 281 [OLG Koblenz 19.01.2010 - 5 W 2/10]). Ebenso verhält es sich bei einer negativen Feststellungsklage gegen Zedent und Zessionar (Skusa NJW 11, 2698) und Ansprüchen von Mutter und Kind gegen den nichtehelichen Vater.

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