Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 16.11.2009; Aktenzeichen 3 O 412/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 16.11.2009 im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2. und den Beklagten aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zu 2. zur Last.

 

Gründe

Das in der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des LG ist der Rechtsstreit im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 2. und den Beklagten nicht gem. § 240 ZPO ausgesetzt.

1. Die angefochtene Entscheidung ist äußerlich zu beanstanden. Sie hätte nämlich nicht als Beschluss erlassen werden dürfen, sondern in Form eines Zwischenurteils ergehen müssen (BGHZ 82, 209; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 240 Rz. 3). Allein wegen dieses Fehlers unterliegt sie aber noch nicht der Aufhebung (Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 511 Rz. 33). Vielmehr ist auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Um das herbeizuführen, steht den Beklagten nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl die Möglichkeit einer Berufung als auch der - konkret von ihnen eingeschlagene - Weg der sofortigen Beschwerde zur Verfügung (Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 511 Rz. 30).

2. Das LG hat die Dinge im Ausgangspunkt korrekt eingeordnet, indem es die Forderungsberechtigung der beiden Kläger als Inhaber aus einem gemeinschaftlichen Kauf herrührender Gewährleistungsansprüche dem Anwendungsbereich des § 432 BGB zugewiesen hat (LG Kassel WuM 1994, 534; Gehrlein in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 432 Rz. 3; Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 432 Rz. 2).

Zutreffend war auch die weitere Feststellung, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu 1. die Aussetzung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit zur Folge haben muss, wenn der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 240 Rz. 7).

Nicht zuzustimmen ist dem LG in der Beurteilung, diese Voraussetzung sei erfüllt. Nach § 62 ZPO gibt es zwei Gruppen der notwendigen Streitgenossenschaft. Die eine von ihnen liegt vor, wenn "das streitige Rechtverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann"; die andere ("sonstiger Grund") ist dahin zu beschreiben, dass die Anspruchsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts lediglich gemeinschaftlich Klage erheben können, also die Klage nur eines von ihnen mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen werden müsste (BGH NJW 1985, 386). Diese zweite Fallkonstellation scheidet hier von vorneherein aus, weil sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. gem. § 432 BGB allein hätten prozessieren können.

Mithin kommt es maßgeblich darauf an, ob das streitige Rechtsverhältnis nur einer einheitlichen Feststellung ggü. den beiden Klägern zugänglich ist. Das ist zu verneinen. Allerdings können der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. den Kaufvertrag mit den Beklagten und die daraus entspringenden Forderungen nur in Übereinstimmung miteinander umgestalten (Bydlinski in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 432 Rz. 10). Aber das ist hier nicht von Gewicht; denn es geht lediglich darum, vorhandene Rechte geltend zu machen und zuzuordnen. Insofern ist zu sehen, dass es im Belieben der Kläger steht, unabhängig voneinander zu klagen, und dass deshalb auch jeweils unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden können. Anders wäre es nur, falls es eine Rechtskrafterstreckung gäbe. Die findet indessen nach allgemeiner Auffassung nicht statt. Das Urteil, das in einem Prozess zwischen einem von mehreren Mitgläubigern und dem Schuldner ergeht, wirkt nicht ggü. den anderen Mitgläubigern (BGH NJW 1985, 386; Bydlinski in MünchKomm, 5. Aufl., § 432 Rz. 11; Wethin Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 67 Rz. 7).

3. Folglich ist dem Rechtsmittel mangels des Bestands einer notwendigen Streitgenossenschaft mit dem Kostenausspruch des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben.

Der Beschwerdewert wird mit 25.000 EUR - annähernd 1/5 des Wertes der betroffenen Hauptsache (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16 Aussetzungsbeschluss) - bemessen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2288427

JurBüro 2010, 266

MDR 2010, 281

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