Rn 34

Kindschaftssachen werden nur dann zu Folgesachen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, was bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug geschehen kann. Eine Frist wie in den Fällen der Folgesachen nach Abs 2 besteht hier nicht; der Antrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wird (Brandbg FamRZ 12, 56). Das Gericht kann die Einbeziehung in den Verbund ablehnen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht hält. Grds ist Zurückhaltung geboten, denn als Folgesachen im Verbund laufen Kindschaftssachen besonders Gefahr, im Hinblick auf weitere komplexe Folgesachen (vgl nur einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich) aus dem Blickfeld zu geraten oder stark verzögert bearbeitet zu werden (Brandbg NJW 19, 3315; FamRZ 18, 128). In Verfahren, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, obliegt den Gerichten aber eine besondere Förderungspflicht, weil die Gefahr besteht, dass allein der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt; Verfahren, die das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen, sind insoweit besonders bedeutsam (vgl. Keuter FamRZ 16, 1817, 1821).

 

Rn 35

Die Einbeziehung einer Kindschaftssache in den Verbund ist in das freie Ermessen eines Elternteils gestellt, zieht er eine isolierte Geltendmachung vor, ist dies nicht mutwillig iSv § 76 I iVm § 114 II ZPO. Auch ein vermögender Elternteil wird eine Kindschaftssache gerade nicht vom Ausspruch der Scheidung abhängig machen, wenn es ihm gerade auf die begehrte Regelung der Kindschaftssache als solche ankommt (Brandbg FuR 19, 475 m zust Anm Viefhues jurisPR-FamR 24/2019 Anm 5; Hamm FamRZ 14 1879; Dürbeck/Gottschalk/Gottschalk Rz 571 mwN; FAKomm-FamR/Jokisch § 76 Rz 94).

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