Rn 227

§ 9 ZPO, 51 FamGKG, s Folgesachen c). Die vertraglich übernommene Unterhaltspflicht fällt grds nicht unter § 51 FamGKG, sondern unter § 48 I 1 GKG iVm § 9 ZPO (Karlsr JurBüro 06, 145 zu § 42 GKG aF), so auch der Altenteilsvertrag (s.a. § 9 Rn 3). Eine Ausnahme gilt, wenn die gesetzliche Unterhaltspflicht nur vertraglich ausgestaltet wird, jedenfalls soweit sie nicht über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht (Hartmann/Touissant/Zivier § 51 FamGKG Rz 4). Die Vereinbarung einer Kapitalabfindung ist ohne Einfluss auf den Gegenstandswert (LG Ddorf JurBüro 06, 427). Die einschlägigen Bewertungsregeln gelten auch für die Rückforderung von Unterhaltsleistungen (Hambg FamRZ 98, 311). Unterhalt für ein infolge fehlgeschlagener Sterilisation geborenes Kind ist analog § 9, nicht aber nach § 51 FamGKG zu bewerten (BGH NJW 81, 1318 [BGH 20.01.1981 - VI ZR 202/79] zu § 42 GKG aF). Unterhaltsverzicht Anzusetzen ist, worauf nach den Gegebenheiten verzichtet wurde (Dresd MDR 99, 1201; aA Naumbg FamRZ 01, 433: Regelwert 3.600 DM). Ein rein deklaratorischer Verzicht hat keinen Wert (Ddorf FamRZ 09, 1620). Vgl auch Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 51 FamGKG. Betr. Unterhaltsstufenklage s Stufenklage.

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