Rn 9

Die Vorschrift ist in S 1 und 2 entspr anwendbar, wenn ein anderer Beteiligter ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat; auch diese ist dem über 14 Jahre alten und nicht geschäftsunfähigen Kind (ggf hinsichtlich der Begründung gekürzt) bekannt zu machen, um rechtliches Gehör zu gewähren und es in die Lage zu versetzen, ggf ein Anschlussrechtsmittel einzulegen (Sternal/Jokisch § 60 Rz 22; MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 7). Gleiches gilt für die Übermittlung von Schriftstücken und Stellungnahmen sowie Gutachten an den nach § 9 I Nr 3 verfahrensfähigen Minderjährigen (MüKoFamFG/Schumann § 164 Rz 7; Prütting/Helms/Hammer § 164 Rz 7; Stößer FamRZ 09, 656, 664).

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