Rn 1

Die Vorschrift entspricht in Teilen § 1779 aF. Ist die Vormundschaft nicht einem von den Eltern Benannten (§ 1782) zu übertragen, hat das FamG den Vormund auszuwählen. Abweichend von § 1779 aF soll künftig auch das Jugendamt von den Regelungen zur Auswahl des Vormunds erfasst werden. § 1778 enthält den Grundsatz, dass das FamG unter den vorhandenen möglichen natürlichen Personen einschließlich eines Berufs- oder Vereinsvormunds sowie unter Einschluss auch des Jugendamts als möglicher Amtsvormund denjenigen Vormund auswählt, der am besten geeignet ist, für die Person des Mündels zu sorgen (I). Gem II ist die Auswahl aus der Sicht der persönlichen Verhältnisse des Mündels zu treffen und soll den Willen des Mündels sowie den Willen seiner Eltern berücksichtigen (BTDrs 19/24445, 194 f).

 

Rn 2

Unter mehreren geeigneten Personen hat das FamG nach pflichtgemäßem Ermessen (Dresd FamRZ 22, 277) die Auswahl zu treffen (I). Nach II Nr 1 sind bei der Auswahl neben dem Willen des Mündels dessen religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund zu berücksichtigen. Nach II Nr 2 ist der wirkliche oder der mutmaßliche Wille der Eltern zu beachten. Dies gilt nicht nur für das Bennungsrecht gem § 1782, sondern etwa auch für in einer Vorsorgevollmacht geäußerte Wünsche (BGH FamRZ 13, 1381). Nach II Nr 3 sind außerdem die persönlichen Bindungen des Mündels und die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel zu berücksichtigen (Staud/Veit § 1779 aF Rz 35 ff mwN). Großeltern gehen dabei idR anderen nicht mit dem Kind verwandten Personen vor (Frankf FamRZ 16, 1473).

 

Rn 3

Der Ausgewählte ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet (§ 1785), sofern ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

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