1. Die Übernahme der Barunterhaltspflicht für ein im Rahmen einer Spermaspende gezeugtes Kind durch die Mutter stellt eine Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB dar und begründet einen Rückgriffanspruch des durch die Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch genommenen Samenspenders gegenüber der Mutter aus § 670 BGB.

2. Erfolgt die Freistellung von der Unterhaltspflicht gegenüber dem Samenspender im Rahmen einer E-Mail-Korrespondenz über die Spermaspende, so bindet diese Vereinbarung nach den Grundsätzen der bewusst hingenommenen Anscheinsvollmacht die Kindesmutter auch dann, wenn sie die Korrespondenz über den von ihr eröffneten E-Mail-Account nicht persönlich geführt, aber bei einem anschließenden Treffen mit dem Samenspender dessen Vertrauen perpetuiert hat, sie sei eine der Frauen, mit denen er die E-Mail-Korrespondenz geführt habe.

3. Aus der Anerkennung der Vaterschaft kann nicht auf einen Verzicht oder einen Rücktritt von der Freistellungsvereinbarung geschlossen werden.

(red. LS)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2023 – 13 UF 21/22 (AG Strausberg)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge