Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.01.2022 - 28 F 105/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 28.789,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.552,38 EUR seit dem 19.03.2021, aus weiteren 5.596,50 EUR seit dem 26.09.2021 und aus weiteren 4.640,50 EUR seit dem 03.09.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller von Unterhaltsverpflichtungen bezüglich des Kindes J. R., geboren am ... 2013, ab dem 01.09.2022 freizustellen ist.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird für beide Rechtszüge auf jeweils 28.789,38 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten sich über die Freistellung des Antragstellers von der Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem im Wege einer Samenspende gezeugten gemeinsamen Sohn.
Der Antragsteller hat im Februar 2012 auf der Internet-Seite "Spermaspender.de" seine Bereitschaft zu einer Spermaspende mit u.a. folgenden Angaben angeboten: "Ich habe keine finanziellen Interessen, nur sollte eurerseits die Bereitschaft bestehen, Unkosten zu übernehmen. Unterhalt möchte ich nicht zahlen. Ich möchte weder vorher noch nachher Kosten tragen müssen." Am 18.02.2012 um 13:29 Uhr wurde er durch den Administrator dieser Internetseite darauf aufmerksam gemacht, dass eine Interessenbekundung für ihn eingegangen sei. Um 14:28 Uhr schrieb er an die ihm von dem Administrator mitgeteilte Email-Anschrift ... @yahoo.de unter anderem: "Hallo ihr beiden, nein, ich verlange keine Gegenleistung. Allerdings möchte ich auch keine Unkosten haben und hätte...