Rn 3

Das Kind kann ggf nach Umschreibung des Titels auf sich gem § 120 I, 727 ZPO (zB wenn dieser von einem Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft gem § 1629 III 1 BGB erwirkt worden ist) auch nach Eintritt der Volljährigkeit aus dem Unterhaltstitel vollstrecken. Der Unterhaltsschuldner ist (nur) mit dem im Wege des Vollstreckungsgegenantrags gem § 120 I iVm § 767 ZPO geltend zu machenden Einwand, der Titel sei aufgrund eingetretener Volljährigkeit unwirksam, ausgeschlossen (Hamm FamRZ 12, 993; Nürnbg FamRZ 10, 1010). Uneinheitlich wird beurteilt, ob der Titel bis zu einer evtl Abänderung nach §§ 238–240 weiterhin der Dynamik unterliegt und das Kindergeld trotz Volljährigkeit nur zur Hälfte anzurechnen ist oder ob die Dynamik mit Eintritt der Volljährigkeit entfällt mit der Folge, dass das volle Kindergeld zu berücksichtigen ist (weitere Dynamik und Anrechnung hälftigen Kindergeldes: ThoPu/Hüßtege § 244 Rz 5; Knittel JAmt 13, 446; aA Celle FamRZ 14, 134).

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