Rn 16

Einem gesetzlichen Vertreter können Insichgeschäfte nach dem Rechtsgedanken des § 108 III durch den Vertretenen nur gestattet werden, wenn dieser voll geschäftsfähig geworden ist. Ansonsten ist wie bei der Genehmigung (s Rn 19) eigens ein Pfleger, bei Mehrvertretung für jeden Vertreter ein gesonderter Pfleger zu bestellen (BeckOKBGB/Schäfer Rz 35). Eine Gestattung des Selbstkontrahierens zB bei Einzahlungen auf ein für das Kind eingerichtetes Sparkonto aufgrund Verkehrsübung verdient keine Anerkennung (Staud/Schilken Rz 56). Dem Testamentsvollstrecker können Insichgeschäfte durch den Erblasser (BGH NJW 81, 1271, 1272 [BGH 18.02.1981 - VIII ZR 20/80]) oder, falls der Wille des Erblassers nicht entgegensteht, durch alle Erben (Staud/Schilken Rz 58) gestattet werden. Die Ernennung eines Miterben zum Testamentsvollstrecker enthält eine konkludente Gestattung (BGHZ 30, 67, 70). Die Befreiung eines Insolvenzverwalters von den Beschränkungen des § 181 kann nur durch den Insolvenzschuldner und die Gläubiger gemeinsam oder durch einen vom Insolvenzgericht bestellten Sonderverwalter (§ 56 InsO) erfolgen. Entspr gilt für den Zwangs- und Nachlassverwalter (Staud/Schilken Rz 59).

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