Gesetzestext

 

(1) 1Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. 2Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.

(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.

 

Rn 1

Abs 1 bezieht sich allein auf die Anfechtung gem § 1600 I 2 und hat entspr einen schmalen Anwendungsbereich. Wird dem Anfechtungsantrag stattgegeben (Abs 1), so führt der Beschluss zur Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft infolge der Anfechtung nach § 1600 I Nr 2 BGB und enthält zugleich die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. So wird das Kind nicht vaterlos.

 

Rn 2

Abs 2 bezieht sich nur auf negative Feststellungsanträge gem § 169 Nr 1 bezüglich der Vaterschaft und analog für die Mutterschaft (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 7), wenn gleichzeitig das kontradiktorische Gegenteil festgestellt wird. Dies ist auch der Fall, wenn die Entscheidung auf einer Beweislastentscheidung beruht. Non-liquet-Entscheidungen sind damit nicht mehr möglich (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 10). Die Vorschrift ist – trotz des missverständlichen Wortlauts – nicht anwendbar, wenn die Vaterschaft eines anderen Beteiligten festgestellt wird, dessen Vaterschaft nicht Gegenstand des Verfahrens war (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 9). Zweck des erweiterten Tenors ist die Klarstellung und die Erleichterung der Eintragung in das Personenstandsregister für den Standesbeamten. Ein unterbliebener Ausspruch kann noch in der Beschwerdeinstanz aufgenommen werden. Auch wenn die Ergänzung unterbleibt, wirkt die im Beschluss getroffene Vaterschaftsfeststellung für und gegen jedermann.

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