Rn 5

Im Internationalen Familienrecht (Dritter Abschnitt des EGBGB) werden regelmäßig ganze Vermögensmassen einheitlich einem Recht unterstellt, zB das gesamte Vermögen der Eheleute dem Güterrechtsstatut des Art 15 (BGH NJW 69, 369) oder dem Lebenspartnerschaftsstatut des Art 17b I oder die Verwaltung des gesamten Vermögens von Kindern dem Eltern-Kind-Statut des Art 21. Auf die Belegenheit der zu der Vermögensmasse gehörenden Gegenstände nimmt ein solches ›Gesamtstatut‹ keine Rücksicht.

 

Rn 6

Gesamtstatute idS gibt es zwar auch in anderen Rechtsgebieten, doch beschränkt II seinen Anwendungsbereich ausdrücklich auf Verweisungen des Familienrechts. Er findet daher keine Anwendung auf das Gesellschaftsstatut (MüKo/Sonnenberger Rz 23; Kegel/Schurig § 12 II 2b aa bbb; Dörner IPRax 04, 520; BRHP/Lorenz Rz 7; Lüderitz Rz 168 Fn 38). – Hinsichtlich des Ausgleichs von Versorgungsanwartschaften wird II jedenfalls durch den spezielleren Art 17 III 2 verdrängt (MüKo/Sonnenberger Rz 24; BRHP/Lorenz Rz 7).

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