Rn 7

Der Minderjährige ist gem § 8 Nr 1 zwar beteiligtenfähig, jedoch jedenfalls vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht verfahrensfähig. Nach § 9 II handeln die gesetzlichen Vertreter. Eine Verfahrensfähigkeit nach Vollendung des 14. Lebensjahres könnte sich aus der nachträglich eingeführten Regelung des § 9 I Nr 3 ergeben. Allerdings ist diese Vorschrift in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur die kindschaftsrechtlichen Verfahren nach §§ 151 ff erfasst (BeckOKFamFG/Weber Rz 3).

 

Rn 8

Abweichend von § 1629 I BGB kommt eine gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes durch die Eltern in Verfahren nach § 1598a II BGB iVm § 169 Nr 2 nicht in Betracht, weshalb hier stets ein Ergänzungspfleger nach §§ 1693, 1809 BGB zu bestellen ist (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 32). IRv Anfechtungsverfahren ist zu beachten, dass der anfechtende rechtliche Vater von der Vertretung gem §§ 1629 II, 1795 II, 181 BGB selbst dann ausgeschlossen ist, wenn er das Verfahren nicht selbst als Anfechtender betreibt (BGH FamRZ 11, 1788; 12, 859). Für das Vertretungsrecht der Mutter gilt, dass dieses nur bei bestehender Ehe mit dem rechtlichen Vater oder sonstiger gemeinsamer elterlicher Sorge nach §§ 1629 I 1, 1795 I Nr 3 BGB ausgeschlossen ist (FamRZ 12, 859). Sofern sie jedoch mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet ist, besteht nunmehr kein gesetzlicher Sorgerechtsausschluss, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (FamRZ 21, 1127). Gleiches gilt im Ergebnis auch für Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft sowie solchen nach § 169 Nr 3 (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 34, 35).

 

Rn 9

Verfahrensunfähige sonstige Beteiligte, insb Eltern, werden von deren Eltern bzw einem Vormund oder Betreuer vertreten.

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